Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Ihnen und den sechs weiteren Begünstigten Vermächtnisse im Testament zugesprochen worden sind. Die Erfüllung der Vermächtnisse ist mit dem Tod des Erblassers sofort fällig – es sei denn, der Erblasser hat einen bestimmten Zeitpunkt für die Herausgabe der Vermächtnisse angeordnet. Als Vermächtnisnehmer müssen Sie die Erben – unter Fristsetzung – auffordern, die Vermächtnisse herauszugeben. Ein Auskunftsanspruch gegenüber den Erben und damit ein Einsichtsrecht in das private Nachlassverzeichnis steht Vermächtnisnehmern grundsätzlich nur zu, wenn der Erblasser ausdrücklich einen Auskunftsanspruch mitvermacht hat oder wenn Vermächtnisnehmer zugleich pflichtteilsberechtigt sind. Ausnahmsweise besteht aber auch ein Auskunftsanspruch, wenn die Auskunft zur Feststellung und Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs benötigt wird – was in Ihrem Fall gegeben ist. Die Erben sind verpflichtet, Auskunft über das Bargeld und die Fonds zu erteilen. Sollte die Auskunft nicht erteilt werden, kann der Anspruch gerichtlich eingeklagt werden. Sie haben dann auch einen Anspruch auf Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben das Bargeld und die Fonds betreffend – vom Todesfall bis zur Erfüllung der Vermächtnisse. Minderungen der Vermächtnisse seit dem Todesfall sind den Vermächtnisnehmern zu erstatten.