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Muss die Mieterin zahlen?

von Redaktion

Ist die Endrenovierungsklausel nach neuer Rechtslage unwirksam, muss Ihre Mieterin die Endrenovierung auch nicht vornehmen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil von 2007 (Urteil vom 12. September 2007 – VIII ZR 316/06) entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), mit der Folge, dass die Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in dieser Wohnung nicht verpflichtet sind. Bestehen Mängel an der Wohnung, die von der Mieterin zu verantworten sind, muss ihr zunächst eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer sie die Mängel ausbessern muss. Falls die Mieterin die Mängel nicht rechtzeitig selbst beseitigt, können Sie die Mängelbeseitigung auf Rechnung und Kosten der Mieterin übernehmen und von der Kaution abziehen. Dies gilt also auch für die Beseitigung des Schimmels, sofern die Schimmelbildung nachweislich von der Mieterin zu verantworten ist und nicht etwa die Ursache des Schimmelbefalls am Gebäude selbst liegt. Sind Sie sich der rechtlichen Lage unsicher, sollten Sie sich rechtzeitig rechtlichen Rat etwa bei einem Rechtsanwalt oder einem Haus &Grund-Verein holen.

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