RECHT

Fettabsaugung von Steuer absetzbar

von Redaktion

Eine Fettabsaugung kann von der Steuer absetzbar sein. Dies gilt im Falle einer krankhaften Fettvermehrungsstörung (Lipödem) und ab dem Jahr 2016, wie der Bundesfinanzhof mitteilte. Damals wurden die Kosten für diese Behandlung bei Lipödemen nicht von den Krankenkassen übernommen. Derzeit zahlen Kassen zumindest bei stärkeren Lipödemen im Stadium III unter gewissen Voraussetzungen.

Der BFH verhandelte einen Fall aus dem Jahr 2017, bei dem sich eine Frau nach jahrelanger Erkrankung operieren ließ. Die OP-Kosten wollte die Frau als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend machen. Der BFH gab ihr nun recht – unter anderem weil es sich nicht um eine kosmetische Operation gehandelt habe. Für das Gericht spielte das Stadium der Erkrankung dabei keine Rolle.

Dass die Fettabsaugung bei Lipödemen des Stadiums III unter bestimmten Voraussetzungen von den Krankenkassen gezahlt wird, gilt noch bis Ende 2024. Parallel läuft eine Studie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der über verpflichtende Kassenleistungen entscheidet, zu dieser Behandlungsmethode – auch für die Stadien I und II. Lipödeme sind krankhafte Fettvermehrungsstörungen, die fast ausschließlich bei Frauen auftreten. Sie betreffen Beine und Arme und können insbesondere im Stadium III Schmerzen und Bewegungseinschränkungen mit sich bringen.

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