Grundsätzlich können Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre ihre Steuererklärung weiterhin in Papierform abgeben. Trifft dies für Sie zu, spielen zusätzliche Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen keine Rolle. Deswegen müssen Sie die Steuererklärung also nicht elektronisch abgeben. Wenn Sie jedoch selbstständig tätig sind oder neben den Pachteinnahmen noch Einnahmen aus der Land- oder Forstwirtschaft erzielen, müssen Sie Ihre Steuererklärung tatsächlich elektronisch abgeben.
Erzielen Sie aus Ihrer Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt allerdings nur geringe Einnahmen, können Sie sich gegenüber Ihrem Finanzamt auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 2020 berufen (Aktenzeichen VIII R 29/17 und VIII R 29/19). Laut diesem Urteil muss der finanzielle Aufwand für die elektronische Übermittlung der Steuererklärung in einem sinnvollen Verhältnis zu der Höhe der Einnahmen aus dem Kleinstgewerbe stehen. Die Ausgaben für die digitale Erstellung und Übermittlung der Steuererklärung müssen also wirtschaftlich und persönlich zumutbar sein. Nebenerwerbslandwirte, Selbstständige und Gewerbetreibende mit nur geringen Einkünften, die die technischen Voraussetzungen für die elektronische Steuererklärung erst noch schaffen müssen und für die der dafür notwendige finanzielle Aufwand in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, sind danach von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form befreit.
Sollte Ihr Finanzamt den finanziellen Aufwand für Sie zumutbar halten und von Ihnen weiterhin eine elektronische Steuererklärung verlangen, so können Sie immerhin die Aufwendungen der Anschlusskosten für das Internet, Flatrate-Gebühren und auch die Kosten der verwendeten Geräte als Werbungskosten von der Steuer absetzen.