Ein Brief, der innerhalb Deutschlands verschickt wird, gilt drei Tage nach der Aufgabe als zugestellt – egal, ob er bei der Deutschen Post oder einem privaten Dienstleister aufgegeben wurde. Das macht ein Urteil des Hamburger Finanzgerichts (Az.: 5 K 92/22) deutlich, auf das der Bund der Steuerzahler verweist.
Für einen Steuerbescheid etwa ist diese dreitägige, sogenannte Zugangsfiktion entscheidend. Denn mit Ablauf dieser Zeit gilt das Dokument als zugestellt und die Frist für den Einspruch beginnt zu laufen.
Wichtig: Wer sich auf die Dreitagesfiktion berufen möchte, muss nachweisen können, wann genau er oder sie einen Brief aufgegeben hat. In dem vorliegenden Fall konnte das Finanzamt diesen Beweis erbringen.
Geklagt hatte ein Mann, der der Ansicht war, dass eine Versanddauer von fünf Tagen – bei der Versendung über Nachunternehmer sogar noch länger – üblich sei. Damit wollte er den Ablauf der Einspruchsfrist seines Steuerbescheids anfechten. Seine Klage scheiterte vor dem Finanzgericht, die Richter gaben dem Finanzamt Recht.