Wann ist Parkausweis gut sichtbar?
Ein Parkausweis muss von außen gut sichtbar im Auto ausliegen oder angebracht sein. Ein Ablegen auf der Mittelkonsole reicht nicht, entschied das Amtsgericht Schwerin in einem Urteil (Az.: 35 OWi 83/23), auf das der ADAC hinweist.
. Der Fall: In dem Fall ging es um einen Mann, der sein Auto auf einem Schwerbehindertenparkplatz geparkt hatte, da er an diesem Tag einen Bekannten mit Rollstuhl fuhr. Dieser verfügte über einen entsprechenden Parkausweis, der auf der Mittelkonsole in Höhe des Beifahrersitzes ausgelegt wurde. Zurück am Parkplatz, musste der Fahrer allerdings feststellen, dass sein Auto abgeschleppt worden war. Nun sollte der Halter ein Bußgeld und die Abschleppkosten zahlen. Dagegen legte dieser Einspruch ein.
. Das Urteil: Das Gericht verurteilte den Kläger zur Zahlung. Denn der Ausweis sei auf der Mittelkonsole eben nicht gut sichtbar ausgelegt worden. Die Aussagen der Ordnungsamt-Mitarbeiter, dass der Ausweis beim Blick durch die Scheibe nicht erkennbar war, seien glaubhaft gewesen. Kontrolle muss ohne großen Zeitaufwand möglich sein Das sei etwa der Fall, wenn der Schein an Fenstern angebracht oder auf Flächen in unmittelbarer Nähe dazu ausgelegt wird, zum Beispiel auf dem Armaturenbrett.
Wer Schuld hat, wenn die Tram auffährt
Auch wenn eine Straßenbahn in der Regel im Gleisbereich Vorrang hat, dürfen Autos hier fahren oder stehenbleiben. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Freiburg, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist (Az.: 6 O 161/21).
. Der Fall: Es ging um ein Auto, dessen Fahrerin im dichten Verkehrsgewusel auf den Straßenbahngleisen angehalten hatte, um von dort aus abbiegen zu können. Eine von hinten herannahende Straßenbahn stieß mit dem Auto zusammen. Der Halter des Autos forderte 10 000 Euro Schadenersatz. Das Verkehrsunternehmen wiederum wollte vom Autohalter 35 000 Euro haben. Der Autohalter meinte, dass der Straßenbahnfahrer die Bahn noch hätte anhalten können. Die Gegenseite war der Ansicht, dass die Autofahrerin das Gleis hätte räumen müssen.
. Das Urteil: Das Gericht sah das Verschulden beim Straßenbahnfahrer – obwohl Straßenbahnen Vorrang hätten und Fahrzeuge sie möglichst durchlassen müssen. Dennoch war nach Einschätzung des Gerichts ein Ausweichen der Autofahrerin in den Schienenraum nicht bedenklich, wenn – wie in diesem Fall – die Straßenbahn noch weit entfernt ist. Der Straßenbahnfahrer hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Bereich der Gleise rechtzeitig frei würde. Er hätte bei Bedarf auch eine Vollbremsung einleiten müssen. Letztlich musste er allein haften.
Wheelie kann die Vorfahrt kosten
Kunststücke wie das Fahren nur auf dem Hinterrad – Wheelie genannt – lassen Motorradfahrer im Straßenverkehr lieber bleiben. Denn unter gewissen Umständen müssen sie dann bei einer Kollision mithaften, obwohl sie eigentlich Vorfahrt hatten. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 11 U 38/22).
. Der Fall: Ein Motorradfahrer war im Dunklen mit einem Wheelie auf eine Kreuzung zugefahren, an der er Vorfahrt gehabt hätte. Ein Autofahrer übersah ihn, Auto und Motorrad stießen zusammen. Der Autofahrer klagte auf Schadenersatz. In seinen Augen hatte der Motorradfahrer Schuld am Unfall. Wegen seiner Fahrweise auf dem Hinterrad sei er nicht zu erkennen gewesen.
. Das Urteil: Nach Ansicht des OLG hatte der Biker gegen die Beleuchtungspflicht verstoßen und musste zur Hälfte mithaften. Durch das Fahren auf dem Hinterrad war sein Abblendlicht schlechter zu erkennen: Es sei nicht mehr als deutlich heller Lichtpunkt zu sehen gewesen. Doch auch der Autofahrer musste hälftig haften, denn er hätte dem Motorradfahrer Vorfahrt gewähren müssen. Nur wenn man keinen Vorfahrtsberechtigten gefährdet oder wesentlich behindert, kann man losfahren. Hier war der Autofahrer nicht sorgsam genug.
Von Buße und Einsicht
Einsichtigkeit nach einem Fehlverhalten im Straßenverkehr kann sich positiv auf die Strafe auswirken. Und Uneinsichtigkeit bewirkt zuweilen das Gegenteil. Zwei Fälle.
. Fall 1: In dem Fall hatten zwei Polizisten beobachtet, wie ein Autofahrer sein Mobiltelefon beim Fahren in den Händen gehalten hatte. Daraufhin hielten sie den Mann – einen ortsbekannten Abschleppunternehmer – an, um ihn wegen des sogenannten Handyverstoßes zu verwarnen. Nachdem ihn die Polizisten mit dem Verstoß konfrontiert hatten, drohte er, keine Aufträge mehr von der Polizei anzunehmen, falls er wegen „so einer Kleinigkeit“ bestraft werden sollte. Zudem bestritt er, telefoniert zu haben, wie der ADAC berichtet. Als sich die Beamten trotzdem nicht davon abbringen lassen wollten, den Handyverstoß zu ahnden, schlug der Mann mit der flachen Hand aufs Polizeiauto. Im Nachgang wurde ihm der Bußgeldbescheid zugestellt, gegen den er Einspruch einlegte.
. Urteil 1: Ohne Erfolg für den Mann. Denn das Amtsgericht Ellwangen verurteilte ihn nicht nur zur Regelbuße, zu der auch ein Punkt in Flensburg gehört. Es verdoppelte zudem die Geldbuße auf 200 Euro und bezog sich dabei auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen der beiden Polizisten. Weiterhin hob es hervor, dass dem Mann jegliche Unrechtseinsicht fehle (Az.: 7 OWi 36 Js 5096/23).
. Fall 2: Ein Mann griff während der Fahrt zum Handy, was zu einer Regelgeldbuße von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg führen sollte. Dagegen legte er Einspruch ein, ohne allerdings die Tat an sich zu bestreiten. Er nahm zudem an einer verkehrspsychologischen Schulung teil.
. Urteil 2.: Vor Gericht hatte der Mann Erfolg. Zwar wurde dort nach wie vor die Handynutzung als Regelverstoß herausgehoben. Doch war der Mann, der als Paketzusteller arbeitete und somit Vielfahrer war, bis dahin nicht wegen Ordnungswidrigkeiten aufgefallen. Zugute gehalten wurde ihm zudem, dass er nur gegen die Rechtsfolgen Einspruch eingelegt hatte, nicht gegen den Handyverstoß an sich. Besonders wurde ihm positiv angerechnet, dass er an einer Beratung teilgenommen hatte. Das führte dazu, dass die Regelgeldbuße von 100 auf 55 Euro sank. Außerdem bekam der Mann doch keinen Punkt in Flensburg.