Giro- oder Kreditkarte samt PIN-Nummer im Geldbeutel mitführen? Keine gute Idee. Wird das Portemonnaie gestohlen und Geld vom Konto abgebucht, hat man keinen Erstattungsanspruch gegen die Bank. Anders sieht es aus, wenn die PIN dabei gut verschlüsselt ist. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 142 C 19233/19), auf das das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hinweist. Geklagt hatte ein Mann, dessen Geldbeutel samt Zahlungskarte auf einer italienischen Autobahnraststätte geklaut worden war. In dem Geldbeutel befand sich auch ein handgeschriebener Zettel mit diversen Telefonnummern und seiner verschlüsselten Geheimzahl. Die vierstellige PIN hatte der mathematisch versierte Mann in zwei Schritten in Primzahlen zerlegt und auf diese Weise verschlüsselt ohne sonstige Notiz oder Hinweis als Ziffernfolge „27317“ aufgeschrieben. Die Täter buchten Geld ab und der Mann forderte es von der Bank zurück. Zurecht, wie das Gericht später feststellte. Das Gericht verurteilte die Bank zur Zahlung in Höhe von 861 Euro, weil den Kläger nach Ansicht des Gerichts kein Verschulden treffe.