Offenbar macht der Vater den Pflichtteilsanspruch geltend. Die Frage ist, ob im Testament gegebenenfalls eine Pflichtteilsentziehung verfügt worden ist, die allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig ist. Ist eine solche Verfügung nicht vorhanden, dürfte die Pflichtteilsberechtigung des Vaters gegeben sein. Der Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben umfangreiche Auskunft beanspruchen, dies auch in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Zudem kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände beanspruchen. Die Kosten fallen dabei dem Nachlass zur Last. Ob die Zinsen korrekt ermittelt worden sind, muss geprüft werden, diese können aus Verzug resultieren.