Eine Fluggesellschaft darf ihren Kunden keinen Aufpreis abknöpfen, wenn sie wegen eines annullierten Fluges auf eine Reise zu einem späteren Zeitpunkt umbuchen möchten und Plätze verfügbar sind. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Hintergrund der Klage eines Verbraucherverbandes gegen ein Unternehmen ist, dass die Luftverkehrsgesellschaft wegen der Corona-Pandemie im Jahr 2020 zahlreiche Flüge storniert hatte. Ein Kunde, der Ende März 2020 Flüge von München nach Toulouse und zurück gebucht hatte, wollte auf Mitte Juli 2020 umbuchen. Ein weiterer Fluggast hatte über Ostern 2020 von Stockholm über Frankfurt nach Buenos Aires und zurück fliegen und nach Annullierung seines Fluges auf Dezember 2020 oder auch März 2021 ausweichen wollen. Die Fluggesellschaft hatte dafür einen Aufpreis von im ersten Fall 75 Euro und im zweiten Fall von 3000 Euro verlangt – zu Unrecht, wie der BGH entschied. Der von den betroffenen Fluggästen gewünschte Ersatzflug müsse nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich gebuchten Flug stehen, entschied der zuständige BGH-Senat und gab damit dem Verbraucherverband Recht (X ZR 50/22). dpa
Neben der aktuellen Hitze können auch starke Regenfälle oder Nebel Touristen die Reise vermiesen. Die Wetterumstände sind aber kein Grund, vom Veranstalter eine Teilerstattung des Reisepreises zu verlangen. Das hat das Landgericht Frankfurt im Fall eines Paares entschieden, das mit dem Verlauf seiner einwöchigen Rundreise nach Ecuador nicht zufrieden war. Vom Reisepreis über 18 000 Euro wollten die beiden rund 6000 Euro erstattet haben. Unter anderem führten die Kläger an, dass bei einer Rundwanderung ein als „traumhaft schön“ angekündigter Kratersee wegen Nebels nicht zu sehen gewesen sei. Gleiches habe für Landschaften und die Tierwelt des Amazonas gegolten. Die Reiserechtkammer hielt aber fest, dass der Reiseveranstalter nicht auf die Regenzeit in dem mittelamerikanischen Land hätte hinweisen müssen. Hier hätte ein Blick ins Internet genügt, hieß es vom Gericht. Wetterbedingungen seien nicht „Leistungsbestandteil der gebuchten Reise“. Das Urteil (Az.: 2-24 O 102/22) ist noch nicht rechtskräftig. dpa