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Kontogebühren kann man zurückfordern

von Redaktion

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.4.2021, Az.: XI ZR 26/20, erfolgte in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Postbank. Es ging um die sehr pauschal formulierte Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass diese ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden geändert werden dürfen. Diese Formulierung hat der Bundesgerichtshof für unwirksam angesehen. Eine solche Klausel verwendete nicht nur die Postbank, sondern auch andere Banken und Sparkassen. Deshalb lässt sich das Urteil auf andere Banken übertragen.

Die Frage, ob der Kunde Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren hat, war nicht Inhalt des Verfahrens. Ein solcher Anspruch ergibt sich aber unseres Erachtens aber als Folge des Urteils. Welche Verjährungsfrist hier genau greift, ist rechtlich umstritten. Viele Sparkassen vertreten beispielsweise die nicht überzeugende Ansicht, dass Bankentgelte, die vor mehr als drei Jahren eingeführt wurden, vom Kunden akzeptiert worden seien.

Jeder Kunde muss prüfen, welchen Bankentgelten er ausdrücklich zugestimmt hat und welchen nicht. Dann sollte er seinen Rückforderungsanspruch genau benennen. Von den Verbraucherzentralen und der Stiftung Warentest gibt es Musterbriefe für das Forderungsschreiben. Der Gang zur Schlichtungsstelle ist ratsam, wenn die Bank nicht oder nicht alles rückerstatten will. Ist man mit dem Schlichtungsspruch nicht einverstanden, muss man ihn nicht annehmen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband führt zu dieser Thematik gerade Musterfeststellungsklagen gegen die Berliner Sparkasse und die Sparkasse Köln Bonn.

Zur Kündigung des Girokontos durch die Bank: Das ist rechtlich möglich. Die Bank muss dabei nur mindestens zwei Monate eine Kündigungsfrist einhalten.

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