LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Das Haus steuerfrei vererben

von Redaktion

In Ihren Überlegungen überschneiden sich zwei verschiedene steuerliche Gestaltungen: Einerseits die Vererbung des Familienheims, was – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – unabhängig von sonstigen Freibeträgen gänzlich steuerfrei bleibt. Und andererseits das Ausnutzen der Freibeträge von Vater und Mutter von je 400 000 Euro im Verhältnis zum Kind, indem man das Kind schon am Nachlass des Erstversterbenden beteiligt; darauf stellt man vor allem dann ab, wenn nicht steuerbegünstigte Werte zum Nachlass zählen. Beides kann unter passenden Umständen auch kombiniert werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Vererbung eines Familienheims ist, dass das Kind binnen sechs Monaten nach dem Erbfall dauerhaft in das Haus als eigenen Lebensmittelpunkt einzieht. Das Gesetz sieht bei Kindern eine Wohnflächenbegrenzung auf 200 Quadratmeter vor, im Regelfall aber keine Grundstücksflächenbegrenzung. Das Kind darf für weitere zehn Jahre weder die Eigennutzung noch das Eigentum aufgeben, ein Wegzug oder Verkauf ohne zwingenden Grund würde eine Nachversteuerung nach sich ziehen. Wenn es als sicher vorausgesagt werden kann, dass die Tochter das Familienheim später dauerhaft als eigenes Familienheim nutzen wird, kann die Steuerfreiheit auch dann erzielt werden, wenn die Tochter das Familienheim erst als Erbe vom zweitversterbenden Elternteil erhält (wie beim Berliner Testament). Was tun, wenn es eher unklar ist, ob die Tochter das Haus nach dem letztversterbenden Elternteil wirklich noch zehn Jahre bewohnen wird (man denke an berufliche Versetzung oder an Heirat), wenn also das Risiko der Nachversteuerung nicht ausgeschlossen ist? Insoweit ist die von Ihnen angedachte Konstruktion, der Tochter eine Haushälfte schon beim ersten Erbfall zur (Mit-)Nutzung zu vererben, durchaus überlegenswert. Denn dann könnte man, auch wenn eine Haushälfte mehr wert ist als der steuerliche Freibetrag von 400 000 Euro, volle Steuerfreiheit erzielen. Allerdings muss die Tochter schon nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils zur Mitnutzung in das Familienheim einziehen und zehn Jahre dort bleiben. Sollte die Steuerfreiheit später durch Wegzug der Tochter entfallen, kann sie sich bei der Nachversteuerung zumindest noch auf den Freibetrag von 400 000 Euro berufen. Natürlich gilt die Steuerfreiheit auch, wenn die Tochter schon vorher mit beiden Eltern im Haus wohnt. Die Schaffung einer eigenen abgeschlossenen Wohneinheit im Haus für die Tochter wäre zu Lebzeiten beider Eltern steuerschädlich, weil dieser Hausteil dann nicht mehr zum Familienheim der Eltern zählt. Nach dem Tod des Erstversterbenden, wenn der Tochter bereits eine Haushälfte gehört, sollte steuerlich der Schaffung einer abgetrennten Wohneinheit nichts im Wege stehen, wenn diese wertmäßig der ererbten Haushälfte entspricht.

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