Die Energiepreise sinken, Vergleichsportale melden Rekordunterschiede bei den Tarifen, die Zeit zum Wechseln ist also günstig. Doch nicht jeder Kunde kann direkt aus seinem Vertrag raus. Wer darf wann kündigen, welche Fristen gelten und was gibt es sonst zu beachten?
Wie entwickeln sich gerade die Energiepreise?
Die Tendenz geht sowohl bei den Strom- als auch bei Gaspreisen für Verbraucher klar in eine Richtung: Nach unten. Die sinkenden Preise für Verbraucher beziehen sich aber noch primär auf Neukunden. Wer also gerade ohnehin einen neuen Vertrag braucht, etwa wegen Umzug oder weil der alte demnächst kündigungsreif ist, hat derzeit gute Karten, mit einem Neuvertrag günstiger wegzukommen.
Wann darf man kündigen?
Am einfachsten haben es Kunden in einem unbefristeten Vertrag beim Grundversorger: Sie dürfen jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Bei allen anderen hilft ein Blick in die Dokumente vom Vertragsabschluss: Hier steht etwa die Mindestlaufzeit drin und ob es eine automatische Verlängerung gibt. Ebenso sind der Beginn der Vertragslaufzeit hier zu finden und die Kündigungsfrist. Wichtig: Die Kündigung muss vor Ablauf der Kündigungsfrist bei dem Anbieter eingegangen sein, ein rechtzeitiges Absenden genügt nicht. Es empfehlen sich daher Wege, die einen Nachweis erlauben, etwa Fax oder E-Mail mit automatischer Eingangsbestätigung. Ein Unternehmen, das einen Vertragsabschluss per Webseite ermöglicht, muss auf diesem Weg auch eine Kündigungsmöglichkeit anbieten und den Eingang der Kündigung sofort bestätigen.
Wann gibt es ein gesetzliches Sonder- kündigungsrecht?
Wer regulär noch eine längere Vertragslaufzeit vor sich hat und dennoch aus dem Vertrag rauswill, hat manchmal Glück – nämlich wenn ein Sonderkündigungsrecht greift. Der Klassiker ist hier die angekündigte Preiserhöhung. Wer ein solches Schreiben vom eigenen Anbieter erhält, darf den Vertrag unabhängig von der eigentlichen Kündigungsfrist verlassen. Schon deshalb gilt, dass Briefe der eigenen Energieversorger immer genau gelesen werden sollten. Gerne verbergen sich Preiserhöhungsankündigungen auf der Rückseite eines zweiseitigen Schreibens. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch bei Preiserhöhungen aufgrund von Steuererhöhungen oder staatlichen Abgaben und Umlagen. Das hat vor mehreren Jahren der Bundesgerichtshof entschieden. In beiden Fällen gilt: Der Energieversorger muss seine Kunden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Preiserhöhung schriftlich informieren und dabei auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Sonst ist die Preiserhöhung unwirksam.
Was gilt bei einem Umzug?
Auch wer umzieht, muss sich um die Kündigung oder Umstellung des Vertrags kümmern. Grundsätzlich ist ein Umzug ein Fall für ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist beträgt hier sechs Wochen. Das Sonderkündigungsrecht erlischt jedoch, wenn der Energieversorger innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung die Fortführung des Vertrags am neuen Wohnort zu den alten Konditionen anbietet. Vermeiden sollte man, in eine neue Wohnung zu ziehen, ohne einen neuen Vertrag abzuschließen oder den alten mitzunehmen. Denn in so einem Fall übernimmt der – in der Regel verhältnismäßig teure – Grundversorger die Belieferung. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, sich am Auszugstag die Zählerstände für Strom, Gas und Wasser zu notieren und per Foto festzuhalten – am besten auch direkt im Übergabeprotokoll. Das kann spätere Konflikte vermeiden oder schnell klären.
Wie findet man einen neuen Anbieter?
Der klassische Weg, einen neuen Versorger zu finden – die Empfehlung aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis – ist spätestens mit dem Internet ziemlich aus der Mode gekommen. Dabei ist der persönliche Empfehlungsweg nicht unbedingt der schlechteste. So können gerade langjährige Kunden eines Anbieters in der Regel dessen Preispolitik gut beurteilen, sie können einschätzen, wie schnell und zuverlässig etwa auf Reklamationen reagiert wird und ob Ansprechpartner erreichbar sind, die etwa bei Fragen oder Problemen helfen. Im Fall von Ablesefehlern, Umzügen oder sonstigen Vertragsveränderungen kann eine verlässliche Kommunikation ein wichtiger Pluspunkt sein. Wer dennoch lieber auf das Internet setzen will, wird schnell bei Vergleichsplattformen landen. In Deutschland sind etwa die Portale Check24 und Verivox bekannt. Verivox bietet auch eine telefonische Auskunft an (06221/777 00 10), bei Check24 lässt sich ein Rückruf über die Website anfordern. Wichtig bei der Nutzung von Vergleichsportalen: Nicht einfach den ersten Treffer des vermeintlich günstigsten Energieversorgers auszuwählen, sondern sorgfältig die Konditionen prüfen und gegenchecken – auch auf der Webseite des Anbieters. Häufig stehen an erster Stelle nämlich gesponserte Vertragspartner. Und nicht immer sind die in der Datenbank vorhandenen Vertragskonditionen aktuell.
Was muss man bei einer Kündigung beachten?
Ob reguläre oder Sonderkündigung – eine Textform ist ausreichend. Das kann etwa per Brief, Fax oder E-Mail passieren. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Ein Unternehmen, das einen Vertragsabschluss per Webseite ermöglicht, muss auf diesem Weg auch eine Kündigungsmöglichkeit anbieten. Vertragsnummer und Belieferungsadresse gehören in jedem Fall in die Kündigung, damit sich das Schreiben zuordnen lässt. Außerdem sollte eindeutig formuliert sein, zu welchem Zeitpunkt gekündigt werden soll. Ist der nicht angegeben, wird sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam. Wer von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will, kann sicherheitshalber zusätzlich auch regulär zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall sollte man sich aber eine Erinnerung bereitlegen, um rechtzeitig einen anderen Versorger zu beauftragen. Gerade bei einer rechtzeitigen regulären Kündigung und wenn es keine Besonderheiten gibt, kann man aber auch den neuen Versorger mit der Kündigung beauftragen. Wer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, sollte die Kündigung dagegen besser nicht dem neuen Anbieter überlassen, sondern selbst vornehmen. Denn hier beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Information über eine Preiserhöhung eingegangen ist, die Kündigungsfrist. Darauf zu vertrauen, dass der neue Versorger diese einhält, ist zumindest mit einem gewissen Risiko behaftet. Zudem nimmt mancher Neuversorger grundsätzlich keine Sonderkündigungen vor.
Was passiert nach der Kündigung?
Der Energieversorger ist verpflichtet, eine Kündigung innerhalb von einer Woche per Textform zu bestätigen. In diesem Schreiben muss auch das genaue Datum genannt werden, an dem er die Belieferung einstellt. Kosten darf ein Anbieter für die Kündigung übrigens nicht in Rechnung stellen, ebenso wenig für eine Umstellung der Versorgung bei Umzug.