Was auf dem Grundstück lagern darf

von Redaktion

Ausrangiertes wird oft im eigenen Garten deponiert – dafür gibt es aber enge Grenzen

Müll, Abfall, Dreck: Egal, wie man es nennt, eines haben rostende Autos, alte Reifen, Bauschutt und gebrauchte Farbdosen gemeinsam. Sie schaden der Umwelt und sehen übel aus. Dennoch liegt solches Material mitunter auf Privatgrundstücken. Was darf dort lagern und wann drohen Probleme?

Auf ihrem Grund und Boden dürfen Eigentümer machen, was sie wollen. Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Die dort garantierte Freiheit des Eigentums gilt in Sachen Abfall und Lagerung aber nur bedingt. „Die Schranke setzen andere gesetzliche Bestimmungen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Pliester aus Mönchengladbach. Zentrale Vorschrift ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Grob gesagt gilt als Abfall, was wertlos ist und auf die Deponie gehört. Schon da gehen die Ansichten auseinander: Bastler werden in fünfzig kaputten Rasenmähern ein wertvolles Ersatzteillager sehen, die Nachbarn einen ärgerlichen Schrotthaufen. Wegen der unterschiedlichen Vorstellungen leiten Experten aus dem Gesetz ein anderes, nachprüfbares Kriterium ab: die Gefahr für Mensch und Natur. „Das ist der kleinste gemeinsame Nenner“, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor des Eigentümerverbands Haus und Grund Rheinland Westfalen mit Sitz in Düsseldorf.

Damit ist die Grenze des Erlaubten umrissen. Bretter, Papier, alte Möbel, Fahrradleichen, Steine, Metall, Gartenabfälle und ähnliches dürfen im Prinzip auf dem eigenen Grundstück herumliegen – solange sie kein Umweltrisiko darstellen.

Dagegen ist das Lagern von zum Beispiel Asbest, Farben, Lacken, Benzin, Öl, giftigen Gasen, Autos, Reinigungsmitteln, Heizungsradiatoren, Sperrmüll oder unsortiertem Bauschutt verboten, weil schädliche Stoffe ins Grundwasser eindringen könnten, sagt Amaya. Auch Altreifen haben aus Umweltschutzgründen nichts auf dem Hof und im Garten zu suchen.

Dorthin gehört außerdem nichts, was Keime entwickelt. Etwa Grünabfall. Der stinkt nicht nur, sondern lockt auch Ratten, Mäuse, Marder und Ungeziefer an. Dann droht meist Ärger mit den Nachbarn. Oft informieren sie die Ordnungsbehörden. Diese kommen häufig zur Ortsbesichtigung vorbei. Kontrolliert wird, ob eine objektive Beeinträchtigung vorliegt oder ob lediglich die Meinungen über die Gestaltung eines Gartens auseinandergehen. Im ersten Fall haben Nachbarn Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Störung, wie Amaya erläutert.

Im zweiten Fall geht es um Geschmack und Optik. Hier haben Ämter wenig Eingriffsmöglichkeiten und der monierte Unrat kann meistens bleiben, wo er liegt. „Die Freiheit des Eigentums wird höher bemessen als die Befindlichkeit von Nachbarn“, sagt Amaya.  dpa

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