Bonuszahlungen, die von einer privaten Krankenkasse erfolgen, mindern als Beitragserstattung die Sonderausgaben. Dabei handelt es sich nämlich in der Regel nicht um einen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, sondern um eine Beitragsrückerstattung wegen nicht eingereichter Rechnungen. Die Kürzung der Sonderausgaben sollte daher richtigerweise erfolgt sein. Das Urteil ist auf Ihren Fall nicht anwendbar, da das Sozialgesetzbuch nur auf die gesetzliche Krankenversicherung Anwendung findet und die Grundsätze des Urteils mangels Vergleichbarkeit mit der privaten Krankenversicherung ausscheiden. Die Ausgaben für Arztrechnungen und Medikamente können in Ihrem Fall nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Mehrere Finanzgerichte haben bereits entschieden, dass Arztrechnungen, die ein Privatversicherter trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind. Als Privatversicherter sollten Sie daher stets prüfen, ob sich eine Einreichung der Rechnungen lohnt. Dabei sollten neben der Beitragsrückerstattung auch die steuerlichen Folgen mitberücksichtigt werden.