Kein Anspruch auf Parkverbot

von Redaktion

Grundsätzlich müssen Anlieger ihr Grundstück erreichen können. Dazu kann aber gehören, dass man dabei wegen zuweilen gegenüberliegend parkender Autos auch etwas rangieren muss. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, auf das der ADAC hinweist (Az.: 14 K 1133/22).

Es ging um einen Mann, dessen Grundstück über eine Gehwegüberfahrt von der Straße aus erreichbar war. Jedoch parkten gegenüberliegend immer wieder Fahrzeuge, beklagte er. So könnte er sein fünf Meter langes Auto nur mit großem Aufwand aufs Grundstück fahren. Er war zudem der Ansicht, dass es eine schmale Straße sei. Demnach müsste das Parken auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Zufahrt verboten sein. Das Ordnungsamt müsste einschreiten. Die Gemeinde lehnte ab. Es ging vor Gericht. Ohne Erfolg für den Kläger. Denn der Entscheidung nach gibt es keinen individuellen Anspruch darauf, dass Parkverstöße bestraft werden. Und auch einen Parkverbot sah das Gericht als unbegründet an. Denn die Straße war 5,60 Meter breit. Das sei ausreichend, befanden die Richter.

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