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Wie bleibt das Haus-Erbe steuerfreì?

von Redaktion

Gabriele S.: „Mit meinem Ehemann, wir sind seit sechs Jahren verheiratet, bewohne ich ein Reihenmittelhaus, erworben durch meine Mutter und mich vor 30 Jahren. Mein Mann ist nicht der Vater meiner Tochter. Eigentümer des Hauses waren meine Mutter und ich. Meine Hälfte habe ich vor drei Jahren meiner Tochter (29) per Notarvertrag geschenkt. Mein Mann hat Wohnrecht auf Lebenszeit, ich Nießbrauchrecht. Meine Mutter wohnt inzwischen im Pflegeheim.

Mein Mann hat bei unserer Heirat auf den Erbteil des Hauses verzichtet. Meine Tochter kann – sollte ich vor meinem Mann versterben – nicht in das Haus einziehen. Ist meine Tochter erbschaftssteuerpflichtig?“

Die Steuerbefreiung für das Eigenheim gilt nur, wenn der Elternteil bis zu seinem Tod als Eigentümer in dem Eigenheim wohnt, nach dem Tod das Kind als Eigentümer in das Eigenheim einzieht und dort zehn Jahre wohnen bleibt. Dies ist bei Ihnen somit ausgeschlossen, wenn Sie vor Ihrem Mann versterben, da aufgrund seines Wohnrechts Ihre Tochter nicht einziehen wird.

Allerdings ist fraglich, ob die Eigenheimbefreiung bei Ihnen überhaupt nötig ist. Ihren bisherigen hälftigen Anteil an der Immobilie haben Sie Ihrer Tochter schon geschenkt. Steuer fällt diesbezüglich bei Ihrem Ableben dann nicht mehr an. Nur wenn Sie die zweite Hälfte von Ihrer Mutter erben und diesen Anteil dann weiter an Ihre Tochter vererben, kann Steuer anfallen. Allerdings nur, wenn das Vermögen, das Ihre Tochter in den letzten zehn Jahren vor Ihrem Erbfall von Ihnen erhalten hat und in Ihrem Erbfall erhält, insgesamt den Freibetrag von 400 000 Euro übersteigt, fällt Steuer an.

Ist dies der Fall, wäre es aus steuerlicher Sicht sinnvoller, dass Ihre Mutter Ihren Anteil gleich zumindest anteilig an Ihre Tochter vererbt oder aber auch Ihr Ehemann zunächst von Ihnen einen Anteil am Haus erbt und er diesen in seinem Erbfall an die Tochter weitergibt. Zum einen können dadurch höhere Freibeträge genutzt werden, zum anderen auch die Eigenbefreiung nach Ihrem Mann.

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