Viele Beschäftigte haben 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro vom Staat bekommen. Ausgezahlt wurde dieser Betrag durch den Arbeitgeber, wenn zum 1. September 2022 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese einmalige Auszahlung wurde in der Regel versteuert. Anders könnte es sich für Arbeitnehmer verhalten, die zwar 2022 einer Beschäftigung nachgegangen sind, aber zum Stichtag ohne Beschäftigung waren. „Sie können diesen Betrag über die Steuererklärung 2022 noch nachträglich vom Finanzamt erhalten“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Unklar sei aber, ob auf die nachträgliche EPP Steuern gezahlt werden müssen. Karbe-Geßler zufolge sind im Steuerrecht Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde und die insgesamt den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen, vom Einkommen abzuziehen. Man spricht hier vom Härteausgleich. Bei der EPP wäre dieser anzuwenden. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt daher in solchen Fällen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. dpa