Wer als Kind ein oder sogar beide Elternteile verliert, hat bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf eine Waisenrente. Wenn nach der Schule eine Ausbildung, ein Studium oder ein Freiwilligendienst folgen, besteht der Anspruch sogar fort – höchstens aber bis zum 27. Geburtstag. Auf eine wichtige Regelung in der Übergangszeit weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Denn zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn dürfen höchstens vier Monate liegen, damit die Waisenrente weitergezahlt wird. Ist die Ausbildungslücke größer, falle die Waisenrente in dieser Zeit komplett weg.
Weitere Informationen gibt es in der kostenlosen Broschüre „Hinterbliebenenrente“, die auf der Webseite der DRV zum Download bereitsteht. Alternativ kann diese auch telefonisch angefordert werden – unter 0800 10 00 48 00. dpa