Grundsätzlich gilt nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, dass jeder Wohnungseigentümer das Betreten seines Sondereigentums dulden muss, sofern dies zur Durchführung von Beschlüssen notwendig ist. Allerdings wird diese weit gefasste Regelung derart eingeschränkt, dass nur solche Maßnahmen zu dulden sind, die für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.
Gibt es verschiedene Möglichkeiten der Durchführung, muss daher diejenige gewählt werden, die die geringsten Auswirkungen auf das Sondereigentum hat. In diesem Fall wäre dies die Aufstellung eines Gerüstes, da somit das Sondereigentum gar nicht betroffen ist.
Ob die damit verbundenen erhöhten Kosten zu einer anderen Beurteilung führen, kann ich anhand Ihrer Schilderung nicht abschließend beurteilen.
Im Zweifel sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Haus & Grund-Verein wenden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der betroffenen Eigentümerin auch ein Ausgleichsanspruch in Geld zustehen könnte, wenn die befürchteten Nachteile durch das Betreten der Wohnung über das zumutbare Maß hinausgehen.