Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für einen freiwilligen Verzicht auf den Nießbrauch sieht das Gesetz nicht vor. Wenn Sie die Räumlichkeiten aber nicht mehr selbst mitnutzen wollen, so können Sie diese im Rahmen des Nießbrauchs auch vermieten und die Mieteinnahmen für sich beanspruchen.
Alternativ können Sie, falls Ihr Lebensgefährte zustimmt, die bestehende Nießbrauchsvereinbarung dahingehend abändern, dass Sie ein vertragliches Forderungsrecht auf Zahlung eines Ersatzbetrags erhalten, wenn Sie später, nach dem Tod Ihres Lebensgefährten, auf den Nießbrauch verzichten. Die Zahlungsverpflichtung trifft dann den Erben Ihres Lebensgefährten.
Die Höhe der Abfindung kann zwar grundsätzlich frei vereinbart werden, sie sollte sich aber, um eine Schenkungsteuer zu vermeiden, am Kapitalwert des Nießbrauchs orientieren. Dieser bemisst sich nach der (um die Bewirtschaftungskosten gekürzten) Jahreskaltmiete, multipliziert mit der Lebenserwartung, abzüglich einer Abzinsung aufgrund vorzeitiger Leistungserbringung.