Eine Beschlussfassung über eine Frist zur Erstellung der Niederschrift zur Eigentümerversammlung ist nicht erforderlich. Nach § 24 Abs. 6 Wohneigentümergesetz ist die Niederschrift „unverzüglich“ zu erstellen. Das heißt, der Verwalter ist dazu verpflichtet, die Niederschrift ohne schuldhaftes Verzögern zu erstellen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Wohnungseigentümern die Möglichkeit gegeben werden muss, die Protokollierung vor Einreichung einer Anfechtungsklage prüfen zu können. Daher muss das Protokoll also spätestens drei Wochen nach der Versammlung vorliegen.
Allerdings ist damit in der Regel nicht gemeint, dass das Protokoll den Eigentümern innerhalb dieser drei Wochen zugehen muss. Sofern im Verwaltervertrag oder per Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, reicht es aus, wenn das Protokoll zur Einsicht beim Verwalter vorliegt. Das entsprechende Einsichtsrecht ist in § 18 Abs. 4 WEG geregelt.