Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum – und hierzu zählt auch Ihr Tiefgaragenstellplatz – stellt grundsätzlich eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Vor der Beschlussfassung muss der Verwalter allenfalls prüfen, ob nicht etwa eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Vermietung von Gemeinschaftseigentum ausschließt. Da der Stellplatz hier bereits vermietet war, ist von einer entsprechenden Vereinbarung nicht auszugehen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass keinem der Wohnungseigentümer durch die Vermietung ein Nachteil erwächst. Auch hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Gemeinschaft kann daher den Stellplatz mit einfachem Mehrheitsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft vermieten. Zur Vermietung des Stellplatzes gehört naturgemäß auch die Festlegung der Miete, sodass insofern nichts anderes gelten kann.