RECHT

Anspruch aufs Erbe verwirkt

von Redaktion

Ein heftiger Streit, der Abbruch einer Ausbildung oder kaum Besuche im Alter: Manche Eltern würden ihre Kinder aus solchen Gründen wohl gerne enterben – doch die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind hoch. Grundsätzlich geht es aber – bei einer sogenannten Erbunwürdigkeit.

. Was als schwere Verfehlung gilt

Damit ein potenzieller Erbe erbunwürdig wird und dadurch gar nichts, also auch keinen Pflichtteil, bekommt, muss er sich eine schwere Verfehlung geleistet haben, erklärt die Westfälische Notarkammer.

Eine solche liegt etwa dann vor, wenn der Erbe den Erblasser tötet oder es versucht. Auch wer verhindert hat, dass der Erblasser ein Testament schreibt oder aufhebt, verliert sein Erbrecht. Gleiches gilt für jenen, der einen Erblasser mittels Täuschung oder Drohung so weit gebracht hat, ein Testament zu schreiben oder ein bestehendes Testament zu widerrufen. Zuletzt kann auch die Fälschung eines Testaments vom Erbe ausschließen.

. Wie die Anfechtung vor sich geht

Die Erbunwürdigkeit tritt allerdings nicht automatisch ein. Sie muss durch Anfechtung bei Gericht geltend gemacht werden – durch Miterben oder Personen, die durch die Erbunwürdigkeit eines anderen selbst zu Erben würden. Erst durch ein rechtskräftiges Urteil verliert der Erbunwürdige sein Erbrecht.

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