Heiraten gilt gerade unter jüngeren Paaren als altmodisch. Dabei wird oft nicht beachtet, dass der rechtsverbindlich geschlossene Bund der Ehe eine Reihe von Sicherheiten bietet. Heißt umgekehrt: Wer bewusst von der Ehe Abstand nimmt, verzichtet auch auf die daraus folgenden Sicherheiten und Rechtsansprüche; er ist gegenüber seinem Partner faktisch rechtlos.
Ihrer Tochter steht also bei Trennung keine Vermögensbeteiligung, auch kein Wohnrecht oder Nutzungsrecht an der im Alleineigentum des Lebenspartners stehenden Immobilie zu. Sie kann lediglich Unterhalt für sich beanspruchen, bis das jüngste Kind drei Jahre alt geworden ist.
Das Gesetz sieht auch im Todesfall keine erbrechtliche Beteiligung des nichtehelichen Lebenspartners vor. Anderes gilt für die Kinder: Diese sind, sofern minderjährig oder noch in Ausbildung befindlich, unterhaltsberechtigt. Im Falle des Todes ihres Vaters sind sie gesetzliche Erben; bei testamentarischer Enterbung bleiben sie zumindest pflichtteilsberechtigt.
Der einfachste Weg für die Lebenspartner wäre, sich doch das Ja-Wort zu geben. Wenn man dies nicht will, muss man durch einen komplexeren Partnerschaftsvertrag die beiderseitigen Rechte bei einer Trennung regeln. Für den Todesfall müsste der Lebenspartner gegebenenfalls durch Testament bedacht werden. Was konkret zu vereinbaren ist, hängt von der spezifischen Lebenssituation ab. Dies muss in jedem Einzelfall genauer hinterfragt werden.