Kindergeld trotz Auslandsjahr

von Redaktion

Nach der Schule ist vor der Ausbildung: Schüler, die zum Zeitpunkt des Schulabschlusses 18 Jahre oder älter sind, bekommen Kindergeld nach Ablauf des Schuljahres nur auf Antrag weiter – längstens aber bis zum 25. Geburtstag. Das kann etwa sein, weil sich Studium, Freiwilligendienst, Praktikum oder Ausbildung anschließen. Bei jungen Leuten, die es in die Welt hinauszieht, hat der Antrag allerdings wenig Aussicht auf Anerkennung. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Steht etwa eine längere Reise, zum Beispiel in Form eines Work & Travel, an oder möchte das Kind im Ausland studieren, könne der Kindergeldanspruch verloren gehen. Wer das verhindern möchte, kann zum Beispiel bei der Auslandsreise darauf achten, dass diese als Ausbildung anerkannt wird. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Reise von einem systematischen Sprachunterricht begleitet wird. Das Studium im Ausland zähle zwar grundsätzlich als Ausbildung, so Erich Nöll, BVL-Geschäftsführer. „Aber wenn das Studium außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz erfolgt und das Kind den Wohnsitz in Deutschland nicht beibehält, entfällt auch in diesen Fällen das Kindergeld.“

Studierende, die das verhindern möchten, sollten in den ausbildungsfreien Zeiten und den Semesterferien regelmäßig nach Hause zurückkehren.

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