Lehrer und Schüler vor Gericht

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Für viele Kinder beginnt bald das Abenteuer Grundschule. Dabei kriegen die Kleinen es nicht nur mit großmäuligen Viertklässlern zu tun. Auch anderen Ärger kann es geben. Daran sind dann meist die Eltern beteiligt. Kaum in der Schule – schon vor Gericht. Eine kleine Urteilssammlung zum Thema.

Schulwahl

Um ein sechsjähriges Mädchen, das vor der Einschulung stand, gab es bereits vor dem allersten Gong Stress. Der Grund: Die geschiedenen Eltern konnten sich nicht auf die Schulform einigen. Der Vater sprach sich für eine „normale“ Grundschule aus, während die Mutter eine Waldorfschule bevorzugte. Schließlich landete der Fall vor dem Amtsgericht Frankenthal. Das hatte die Aufgabe, demjenigen Elternteil das Bestimmungsrecht zusprechen, das am meisten betroffen sein wird. Dabei war vor allem das Kindeswohl im Fokus. Die Wahl fiel schließlich auf die Mama, wo das Mädchen lebte. Auch habe sich die Mutter „im Vorfeld tiefer mit der Materie beschäftigt“. Und: Die Waldorfschule gefährde das Kindeswohl nicht, befand das Gericht (AZ: 71 F 79/20 eA).

Kindergarten-Kumpel

Verständlich ist es, wenn Eltern ihrem Kind den Wunsch erfüllen möchten, mit Freunden aus dem Kindergarten oder dem Sportverein die Grundschule besuchen zu können. Das ist nicht immer leicht, wenn die Freunde in einem anderen Schulbezirk zu Hause sind, und die Schulen dort Externe nicht aufnehmen können. Dagegen klagten Eltern vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Das musste dem Paar erklären, dass – trotz der Argumentation, ihr Sohn könne in der (kleineren) Klasse besser gefördert werden – der Wunsch nicht erfüllt werde. Zwar sei es bedauerlich, dass der Junge seine Freunde nicht mehr täglich um sich habe. Das sei aber wegen der unterschiedlichen Einzugsgebiete von Kindergärten und Grundschulen manchmal unvermeidlich (AZ: 6 L 4416/17).

Prügel-Pause

Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main musste sich die Klassenlehrerin einer zweiten Klasse verantworten. Eltern hatten sie dorthin zitiert. In diesem Fall waren es die Eltern eines (bereits) zehnjährigen Jungen, der von einem Mitschüler verprügelt worden war – und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Lehrerin mehrere Minuten nicht im Klassenzimmer war. Die Eltern des vermöbelten Jungen (es wurden ein Bauchtrauma und Prellungen diagnostiziert) verlangten Schmerzensgeld von der Lehrerin. Sie habe durch das Verlassen des Klassenzimmers ihre Aufsichtspflicht verletzt. Das Gericht verneinte das. Anders als Kindergartenkinder seien Zweitklässler nicht lückenlos zu beaufsichtigen. Hat die Lehrerin den Raum unter klarer Anweisung an die Schüler nur kurz verlassen, so sei ihr eine „vorsätzliche Handlung“ nicht vorzuwerfen (AZ: 29 C 1632/20 (21)).

Fahrkosten

Und auch die Eltern einer sieben Jahre alten Grundschülerin konnten ihre Forderung nicht durchsetzen. Es ging um die Erstattung der Fahrkosten für den Schulweg aus der Stadtkasse. Der Weg betrug zwar nur knappe 1750 Meter. Die Eltern sahen jedoch eine „besondere Gefährlichkeit“. Ihr Mädchen gehöre zu einem „risikobelasteten Personenkreis“. Aus diesem Merkmal, so das Oberverwaltungsgericht, sei aber nicht abzuleiten, dass „die Gefahr, auf dem Schulweg Opfer einer Straftat zu werden, erheblich über dem Durchschnitt liegt“. Führte der Weg weder entlang einer verkehrsreichen Straße noch über eine solche hinüber, so liege keine besondere Gefahr vor (AZ: 19 A 1453/16).

Fotos vom Lehrer

Wer heimlich während des Unterrichts Fotos von seinem Lehrer macht und diese weiterleitet, riskiert einen schriftlichen Verweis. Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az: VG 3 K 211/22) weist das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hin.

In dem Fall hatte ein Achtklässler während des Unterrichts mit einem Tablet unbemerkt Aufnahmen seines Klassenlehrers gemacht – wohl aus Langeweile. Die Bilder schickte der Schüler an eine dritte Person. So machten sie über diverse Messengerdienst schnell die Runde innerhalb der Schülerschaft. Nicht ohne Folgen: Dem Schüler wurde ein schriftlicher Verweis erteilt, der auch auf dem Jahreszeugnis vermerkt werden sollte.

Dagegen reichte der Schüler einen Widerspruch ein – allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der schriftliche Verweis besitze als schulische Ordnungsmaßnahme keinen strafenden Charakter, sondern diene vorrangig pädagogischen Zwecken. Die Schule habe da einen Ermessensspielraum, der nur begrenzt einer gerichtlichen Überprüfung unterliege.

Das Gericht befand aber dennoch, dass die Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, da der Schüler sowohl die Hausordnung der Schule missachtet als auch das Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt hat. Auch die Eintragung des Verweises im Zeugnis sei angemessen.  mit Material von dpa

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