Schon wenige Tage im neuen Betrieb genügen manchmal, um zu wissen: „Das ist auf Dauer nichts für mich.“ Wer sich als Auszubildender bei der Wahl seiner Lehrstelle vertan hat, kann über einen Wechsel nachdenken. Was können Azubis tun, die den Ausbildungsbetrieb oder gleich die Branche wechseln möchten?
Freie Berufswahl
Neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) oder dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt insbesondere das Berufsbildungsgesetz (BBiG) speziell die Rechte und Pflichten von Auszubildenden – und von den Ausbildern. Es gibt kein Gesetz, das vorschreibt, wie viele Ausbildungen gemacht werden dürfen – in Deutschland gibt es ein Grundrecht auf freie Berufswahl.
Anrechnung
Bei einem Wechsel des Ausbildungsberufs sollte besser schon vorher ein neuer Ausbildungsplatz in Aussicht stehen. Denn es muss ordnungsgemäß gekündigt werden. Ob bei einem Wechsel des Berufsbildes die Zeiten der bereits absolvierten Ausbildungsdauer vom neuen Ausbildungsbetrieb anerkannt und angerechnet werden, hängt unter anderem davon ab, ob sich beide Berufsfelder ähneln. Möchte beispielsweise ein Azubi, der seine Ausbildung bei einem Friseur angefangen hat, ins Hotelfach wechseln, so dürfte die bisherige Ausbildungsdauer nicht zählen.
Wichtig: Bei Aufgabe oder Wechsel des Berufsbildes gibt es nach Ablauf der Probezeit die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung mit einer Frist von vier Wochen, wenn die Auszubildenden „die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen“.
Grundsätzlich ist es zwar nicht vorgesehen, während der Ausbildung in einen anderen Ausbildungsbetrieb zu wechseln. Schließlich wurde ein Vertrag mit dem bestehenden Ausbildungsbetrieb geschlossen. Aber steht ein solcher Wechsel dennoch an, so ist auch die Berufsschule zu informieren. Es ist zu klären, ob die Berufsschulzeit trotz des Wechsels weiterläuft. Bei einem Wechsel im gleichen Berufsfeld ist das grundsätzlich kein Problem.
Kündigung in Probezeit
Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob der Ausbildungsbetrieb im ersten, zweiten oder dritten Lehrjahr gewechselt wird. In der Probezeit (die in der Regel zwischen einem und vier Monaten liegt) können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Azubi jederzeit und ohne die Einhaltung einer Frist und ohne Begründung kündigen. Zwingend erforderlich ist dabei aber die Schriftform. Es reicht nicht, dem Ausbildungsbetrieb mündlich mitzuteilen, dass die Ausbildung nicht fortgesetzt wird. Um rechtlich abgesichert zu sein, sollte eine Kündigung mit Nachweis abgesendet werden. Ist der Azubi noch minderjährig, so müssen seine Erziehungsberechtigten die Kündigung unterschreiben. Ebenso muss bei einer Kündigung durch den Ausbilder diese an die Erziehungsberechtigten gerichtet sein.
Die Berufsausbildung beginnt mit der Probezeit und endet mit dem Bestehen der Abschluss- oder der Wiederholungsprüfung. Neben den vorgenannten Möglichkeiten der Kündigung in der Probezeit und der ordentlichen Kündigung sind zudem folgende Optionen möglich: die fristlose Kündigung und der Aufhebungsvertrag.
Fristlose Kündigung
Nach dem Berufsbildungsgesetz kann das Berufsverhältnis nach Ablauf der Probezeit aus einem wichtigen Grund außerordentlich und ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Dabei kommt es immer auch auf die Umstände des Einzelfalls an.
Beispiele für eine fristlose Kündigung durch den Auszubildenden:
. häufiges Arbeiten nach 20 Uhr oder fehlende Ruhezeiten, was einen Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz darstellt;
. unzureichende Vermittlung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten;
. unregelmäßige oder fehlende Zahlungen der Ausbildungsvergütung.
Beispiele für eine fristlose Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb:
. mehrfaches unentschuldigtes Fehlen im Betrieb oder in der Berufsschule;
. mehrfache Störung des Betriebsfriedens, zum Beispiel durch Beleidigungen oder Androhung von Gewalt;
. mehrfach wiederholte Arbeitsverweigerung.
Eine solche Entlassung darf es nur geben, wenn zuvor eine Abmahnung ausgesprochen worden war, damit der Auszubildende die Chance hat, sein Verhalten zu ändern. Nur bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten wie beispielsweise Diebstahl oder Körperverletzung ist das nicht notwendig. Außerdem muss der Ausbildungsbetrieb beachten, dass auch bei „fristlos“ die Schriftform vorgeschrieben und eine Frist von zwei Wochen einzuhalten ist. Ferner müssen genau diejenigen Verstöße oder Pflichtverletzungen aufgeführt und begründet werden, die zur Kündigung geführt haben. Achtung: Bei Minderjährigen müssen beide Erziehungsberechtigte zusammen mit dem Azubi die Kündigung unterschreiben.
Aufhebungsvertrag
Stellen sowohl Ausbildungsbetrieb als auch Auszubildender – aus welchen Gründen auch immer – fest, dass sie nicht zueinander passen, so können sie sich einvernehmlich und mit sofortiger Wirkung oder zu einem gemeinsam bestimmten Zeitpunkt durch einen Aufhebungsvertrag trennen. Gründe für die Aufhebung des Vertrages müssen nicht angegeben werden, jedoch ist auch hier die Schriftform vorgeschrieben. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertreter dem Aufhebungsvertrag zustimmen.
Achtung: Sollte noch kein neuer Ausbildungsplatz vorhanden sein, so entfällt durch einen Aufhebungsvertrag für eine bestimmte Zeit die Zahlung von Arbeitslosengeld I („Sperrfrist“).