Zunächst zur Nachlassverwaltung: Der Nachlass Ihrer Schwiegermutter wird von einer Nachlassverwalterin verwaltet. Die Nachlassverwaltung wird meist angeordnet, wenn die Gefahr besteht, dass der Nachlass überschuldet ist. Durch eine Nachlassverwaltung werden die Schulden des Verstorbenen nur aus dem Nachlass getilgt und der Erbe haftet nicht mit seinem Privatvermögen.
Zur Pflegeleistung: Ein Ausgleich für Ihre Pflegeleistungen steht Ihnen als Schwiegertochter nicht zu. Gemäß § 2057a BGB steht im Rahmen der Nachlassteilung unter Miterben nur einem Abkömmling (Kind/Enkelkind) ein Ausgleich zu, wenn er Pflegeleistungen über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht hat – und hierfür kein angemessenes Entgelt bekommen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Abkömmling „unter Verzicht auf berufliches Einkommen“ gepflegt hat. Der Ausgleichsanspruch besteht auch nur, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt bzw. wenn die Erben durch das Testament so bedacht wurden, wie es auch bei der gesetzlichen Erbfolge der Fall gewesen wäre.
Selbst der überlebende Ehegatte kann keinen Ausgleich beanspruchen, wenn er den Erblasser bis zu seinem Tod gepflegt hat.
Pflegende sollten deshalb mit ihren Angehörigen Pflegeverträge schließen, in denen Gegenleistungen geregelt werden.