Werden die Arbeitszeiten von Beschäftigten mit Kindern festgelegt, müssen Arbeitgeber nach Möglichkeit auch Rücksicht auf die Kinderbetreuung nehmen. Sie müssen andere Beschäftigte mit Kindern allerdings nicht für die ungünstigsten Schichten einteilen, um den Arbeitszeitwünschen einer Alleinerziehenden Rechnung zu tragen. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 139/22).
Im konkreten Fall, auf den das Fachportal „Haufe“ hinweist, beantragte eine alleinerziehende Bäckereiverkäuferin, wegen der Kinderbetreuung nicht mehr an Samstagen, sondern nur noch von Montag bis Freitag eingesetzt zu werden – und das nur innerhalb eines bestimmten Zeitkorridors. Der Arbeitgeber lehnte die beantragte Arbeitszeitverteilung jedoch ab.
Die Frau erhob daraufhin Klage – und scheiterte damit vor dem Arbeitsgericht Schwerin (Az.: 6 Ca 73/22). Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurück.
Zwar hätte die Klägerin dem Gericht zufolge aufgrund ihrer persönlichen Situation ein gewichtiges Interesse daran, ihre Arbeit lediglich in dem begehrten Zeitfenster abzuleisten. Diesem Interesse stünden jedoch ebenso gewichtige Belange des Arbeitgebers und der übrigen Mitarbeiterinnen entgegen.
So hätten sämtliche Mitarbeiterinnen der Filiale ebenfalls betreuungsbedürftige Kinder. Würde die Klägerin antragsgemäß nur montags bis freitags in der von ihr begehrten Zeit zur Arbeit eingeteilt, müssten diese vermehrt die Früh- und Spätschichten übernehmen sowie sämtliche Schichten an Samstagen. Zu diesen Zeiten müssten sie eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder organisieren. Zudem könnten sie an den Wochenenden weniger Zeit mit der Familie verbringen.
Eine Besserstellung der Klägerin gegenüber den übrigen Beschäftigten rechtfertigt sich dem Gericht zufolge auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin alleinerziehend ist. Der Fall ist nun beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Aktenzeichen.: 5 AZN 629/23).