Der diesjährige Weltkindertag am 20. September steht unter dem Motto „Jedes Kind braucht eine Zukunft!“. Aber Kinder und deren Eltern haben auch schon eine Gegenwart. Und die verläuft nicht immer reibungslos. Ein paar bunte Beispiele aus den Gerichtssälen Deutschlands, querbeet durch die Themenvielfalt, machen das deutlich.
In der Kita
Eltern wollen natürlich immer nur das Beste für ihre Sprösslinge. Das gilt auch für den Kita-Platz. Dennoch können sie nicht alles gegen das Jugendamt durchsetzen. So konnten Eltern aus dem Münsterland das Jugendamt nicht dazu zwingen, eine private Kindertagesstätte dazu zu verpflichten, ihr Kind aufzunehmen. Haben sie einen von der Stadt angebotenen (rund drei Kilometer von der Wohnung entfernt liegenden) Kita-Platz nicht angenommen, weil sie ihr Kind lieber in einer für sie günstigeren, privaten Einrichtung unterbringen wollen, so kann das nicht gegen den Willen der Kita geschehen. Das machte das Verwaltungsgericht Münster deutlich (Az: 6 L 558/23).
In der Schule
Vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht ging es um Kinder eines Ehepaares, die angeblich aus eigenem Willen nicht zur Schule gehen wollten, weil sie „außerhalb der Schule selbstbestimmt lernen können“. Die Eltern wurden dazu verpflichtet, diesen „Kindeswillen“ aufzulösen und der gesetzlichen Verantwortung für den Schulbesuch nachzukommen. Tun sie das nicht, so darf gegen sie ein Zwangsgeld (in Höhe von bis zu 800 Euro) festgesetzt werden. Hier änderte auch die Tatsache, dass wohl ein Umzug ins Ausland anstand, nichts daran, dass es in der Bundesrepublik eine Schulpflicht der Kinder gebe, solange der Hauptwohnsitz der Familie in Deutschland ist (Az: 9 A 98/23 u. a.).
Auf dem Spielplatz
Eine Hauseigentümerin, die sich vom Lärm gestört fühlt, der von einem benachbarten Spielplatz (insbesondere von einer Tischtennisplatte) ausgeht, kann nicht durchsetzen, dass die Tischtennisplatte abgebaut werden muss. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Geräusche sozialadäquat seien. Der Lärm, der von spielenden Kindern ausgeht, sei zu dulden, so das Verwaltungsgericht Trier. Es handele sich dabei nicht um eine schädliche Umwelteinwirkung (Az; 9 K 1721/23).
In der Mietwohnung
Noch mal das Thema Lärm. Eltern, die mit ihren Kindern zur Miete wohnten, hatten bereits mehrfach Abmahnungen kassiert, weil der Nachwuchs nach 22 Uhr regelmäßig brüllte und Türen knallte. Schließlich flatterte die (fristgerechte) Kündigung des Mietvertrages in die Wohnung. Das Landgericht Berlin hielt diese Kündigung für gerechtfertigt, weil die direkten Nachbarn durch diese Ruhestörungen erheblich beeinträchtigt werden. Die mietvertraglichen Pflichten würden grob verletzt, da die Mieter das nachbarliche Rücksichtnahmegebot „nicht interessierte“ – trotz der mehrfachen Ermahnungen (Az: 65 S 104/21).
Auf Reisen
Lärm, die Dritte: Ein Ehepaar behauptete, dass es im Speisesaal des Kreuzfahrtschiffes (mit dem die beiden die Donau durchkreuzten) bei den Mahlzeiten ununterbrochen von „herumkrakeelenden“ Kindern gestört worden sei. Es verlangte dafür eine nachträgliche Reisepreisminderung – vergeblich. Zwar stellte sich heraus, dass tatsächlich Kinder während der Mahlzeiten „laut gewesen“ sind. Das Amtsgericht Rostock sah darin jedoch keinen Reisemangel, sondern ein „kindlich sozialadäquates Verhalten“, das hinzunehmen sei. Kein Reisender könne ernsthaft erwarten, dass Kinder sich stets ruhig und gesittet verhalten. Der kindliche Bewegungsdrang sowie das Spielen und Herumtollen sei unvermeidbar mit Lärm verbunden. Dies gelte auch für kindgemäßes Essverhalten, das „nicht den üblichen Tischmanieren entspricht“ (Az: 47 C 278/19).
Vor dem Fiskus
Grundsätzlich können Eltern für die Betreuung ihrer Kinder – vorausgesetzt, die sind nicht älter als 13 Jahre – zwei Drittel der Kosten dafür als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das ist möglich bis zu maximal 4000 Euro pro Kind und Jahr. Allerdings ist Voraussetzung, dass das Kind in dem Haushalt lebt, in dem auch die Person lebt, die den Steuervorteil geltend machen will. Lebt ein Kind getrennter Eltern bei der Mutter, so kann der Vater auch dann nicht den Sonderausgabenabzug vornehmen, wenn er den Barunterhalt allein trägt und die Mutter die Betreuung übernommen hat (BFH, III R 9/22).
Am Steuer
Eine Mutter ließ nach einer Familienfeier ihren zweieinhalbjährigen Sohn kurz allein, nicht angeschnallt, im Auto im Kindersitz auf dem Beifahrersitz. Sie legte den Autoschlüssel auf das Armaturenbrett. Der offensichtlich autoaffine Sohn startete den Wagen, machte einen Satz nach vorne und stieß gegen die Großmutter, die auf einer Bank vor dem Auto saß und an beiden Knien verletzt wurde. Die gesetzliche Krankenkasse der Oma verlangte die Behandlungskosten von der Mutter erstattet, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habe – und das zu Recht. Auch wenn sie nur „ein bis zwei Minuten“ ins Haus gegangen sei, hätte sie entweder den Schlüssel mitnehmen, das Kind anschnallen oder eine Aufsichtsperson stellen müssen (OLG Oldenburg, 14 U 212/22).