Verkäufer von Immobilien müssen Käufer zum Beispiel über anstehende Sanierungskosten ausreichend aufklären. Unterlagen dazu kurz vor dem geplanten Vertragsabschluss in einen virtuellen Datenraum zu stellen ohne entsprechenden Hinweis, reicht aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht aus. Nur in Einzelfällen sei keine Aufklärung nötig, sagte die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats am Freitag in Karlsruhe. Dabei komme es unter anderem darauf an, welche Vereinbarungen es zur Nutzung des Datenraums gab und wie wichtig die Information ist, um die es geht (Az. V ZR 77/22).
Konkret ging es um einen Fall aus Hannover und Sanierungskosten in Millionenhöhe. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Verantwortung vor allem bei der Käuferin gesehen, sich alle nötigen Informationen vor Vertragsabschluss zu besorgen. Der BGH hob das Urteil nun im Wesentlichen auf. Das Oberlandesgericht müsse noch einmal dazu verhandeln und entscheidende Fragen klären, die noch offen seien.
Der Bundesgerichtshof (BGH) will Mitte November darüber entscheiden, wie viel Geld ein Autohalter für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Fahrzeugs bezahlen muss. Im konkreten Fall verlangt das Abschleppunternehmen 4935 Euro, weil es den Wagen fast ein Jahr auf seinem Gelände stehen hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte der Firma aber nur 75 Euro zugesprochen, da der Halter nach wenigen Tagen die Herausgabe forderte.
Die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats sagte am Freitag in Karlsruhe, es könnte einiges für die Sichtweise des OLG sprechen. Ihre Entscheidung wollen die Richterinnen und Richter aber erst nach genauer Prüfung am 17. November verkünden (Az. V ZR 192/22).
Auch wenn man sich ans Tempolimit hält, kann man zu schnell unterwegs sein. Wer ein Auto steuert, muss das Tempo nämlich an die Sichtverhältnisse anpassen. Dazu zählt auch, im Zweifel langsamer zu fahren, als es erlaubt ist, oder stehen zu bleiben. Ansonsten drohen Geldbußen, und man muss womöglich für etwaige Unfallkosten haften. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Rinteln in Niedersachsen, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 24 OWi 52/22).
In dem Fall ging es um einen Mann, der bei tief stehender Sonne trotz Sichteinschränkung mit gleichem Tempo weitergefahren war. Mit 40 km/h war er zwar nicht schneller als mit der vor Ort erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs, die Sonne blendete ihn aber, sodass er ein parkendes Auto zu spät sah und es zum Unfall kam. Lag ein Verkehrsverstoß vor, auch wenn der Fahrer nicht schneller als erlaubt fuhr? Diese Frage musste das Gericht neben der Haftung auch klären.
Ergebnis: Es sah den Verstoß als erwiesen an und verurteilte den Mann zu 145 Euro Geldbuße. Außerdem musste er für die Kosten des Unfalls haften. Das Gericht gelangte zu der Ansicht, der Mann hätte erkennen müssen, dass das Tempo angesichts der schlechten Sicht zu schnell war. Die DAV-Verkehrsrechtler weisen in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Regel, das Tempo den Sicht-, Wetter- und Straßenverhältnissen anzupassen, auch bei Sonnenblendung gilt – und nicht nur bei Regen, Nebel oder Schnee.