In einer Wohnungseigentumsanlage ist der Ansprechpartner des Verwalters immer der jeweilige im Grundbuch eingetragene Eigentümer der Wohnung, unabhängig davon, ob ein Nießbrauch vorliegt. In der Praxis wird es daher so gehandhabt, dass der Eigentümer seinen Nießbraucher die erforderlichen Unterlagen/Kopien zur Verfügung stellt. Auch wenn Sie als Nießbraucher „wirtschaftlicher Eigentümer“ der Wohnung sind und auch den Nutzen daraus haben, ist der Verwalter nicht verpflichtet, die anfallenden Verwaltungstätigkeiten mit Ihnen abzuwickeln. Sie haben natürlich die Möglichkeit, den Verwalter um eine entsprechende Zusendung zu ersuchen; einen Anspruch hierauf haben Sie jedoch nicht.