Spätestens Anfang 60 möchten viele ältere Arbeitnehmer im Job kürzertreten. Aber: Welche Folgen hätte das für Rente, Betriebsrente und Sozialversicherungen? Die gesetzliche Altersrente gibt es – außer für Schwerbehinderte – frühestens mit 63. Doch immerhin können ältere Arbeitnehmer vorher schon in Teilzeit wechseln.
Arbeitsrecht erlaubt Wechsel
Jeder, der mehr als sechs Monate bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, kann verlangen, mit kürzerer Arbeitszeit tätig zu sein. Das regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dann gibt es natürlich auch weniger Gehalt. Bei einer Halbierung der Arbeitszeit sinkt der Nettolohn meist um 40 bis 45 Prozent. Wer Teilzeit arbeiten will, muss dies mindestens drei Monate vorher beantragen. Wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen, darf der Arbeitgeber allerdings „Nein“ zur beantragten Teilzeit sagen. Doch überwiegend muss er den Wunsch akzeptieren – selbst dann, wenn er zum Ausgleich eine Ersatzkraft einstellen muss und diese tatsächlich auch auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14. Oktober 2003 (Az: 9 AZR 636/02).
Die Rentenansprüche schrumpfen
Kürzere Arbeitszeit – das bedeutet auch niedrigere Rentenbeiträge. Deshalb sinkt die spätere Rente etwas. Wer zwei Jahre lang mit halber Stundenzahl arbeitet, verliert als Durchschnittsverdiener knapp 40 Euro Monatsrente. Eine Arbeitszeitverkürzung am Ende des Arbeitslebens schadet bei der Rente aber nicht mehr als ein Wechsel in Teilzeit etwa zwischen dem 40. und 45. Geburtstag. In der Rentenversicherung werden die letzten Versicherungsjahre nicht anders bewertet als die Jahre davor.
Vorsicht bei einer Betriebsrente
Bei der Betriebsrente können dagegen die letzten Arbeitsjahre für die Höhe der Rente ausschlaggebend sein. Eine Arbeitszeitverkürzung kann hier also mitunter erheblich schaden. Auskunft hierüber gibt der Versorgungsträger oder die Personalabteilung.
Anspruch auf Krankengeld sinkt
Bei gesunkenem Verdienst sinkt auch das Krankengeld – und zwar praktisch sofort. Nach Paragraf 47 Absatz 2 des fünften Sozialgesetzbuchs wird das Krankengeld nämlich nach dem „letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum“ berechnet. In der Regel ist das das letzte monatliche Arbeitsentgelt. Bei einer Halbierung der Arbeitszeit fällt das Krankengeld für einen Durchschnittsverdiener um rund 40 Prozent niedriger aus. Tipp: Für Arbeitnehmer mit erheblichen gesundheitlichen Problemen, bei denen ein besonderes Risiko der Arbeitsunfähigkeit besteht, ist der Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung nicht ratsam.
Kombination mit Teilzeitjob
Bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, kommt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Frage. Diese kann auch beantragen, wer trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen noch Vollzeit beschäftigt ist. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen täglich nur noch zwischen drei und (unter) sechs Stunden erwerbstätig sein kann. Diese Rente fällt halb so hoch aus wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung und ist als „Kombirente“ gedacht, also als Ergänzung eines Teilzeitverdienstes. Knapp 3000 Euro brutto Hinzuverdienst sind monatlich in jedem Fall erlaubt, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Weniger Schutz bei Arbeitslosigkeit
Geht der Job verloren, so steht Arbeitnehmern, die 58 oder älter sind, in der Regel für zwei Jahre Arbeitslosengeld zu. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes gibt es eine Art „Teilzeit-Bonus“. Für maximal drei Jahre nach der Arbeitszeitverkürzung gelten für den Fall des Jobverlustes günstige Regeln. Das Arbeitslosengeld fällt dann vielfach sogar höher aus als der letzte Teilzeitlohn. Betroffene müssen sich jedoch dem Arbeitsmarkt für einen Vollzeitjob zur Verfügung stellen.
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