Ein Autofahrer hatte sein Auto neben einem Privatgrundstück geparkt und fand dieses durch einen Ast beschädigt vor. Für den Schaden war hier nicht der Gartenbesitzer verantwortlich zu machen, entschied das Landgericht Wuppertal, auf das der ADAC hinweist (Az.: 4 O 3/22). Im konkreten Fall hatte der Besitzer des Autos Schadenersatz verlangt, der Besitzer des Grundstücks weigerte sich aber zu zahlen. Sein Argument: Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Baum krank oder brüchig war. Das Gericht urteilte, dass der Eigentümer des Baumes keinen Schadensersatz leisten muss. Es sei zwar ein Fehler des Baumeigentümers, den Baum nicht regelmäßig zu überprüfen, was als Verletzung seiner Pflicht zur Verkehrssicherung angesehen wurde. Dennoch konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Schaden vermieden worden wäre, wenn regelmäßige Bauminspektionen durchgeführt worden wären. dpa