Einen Anspruch auf Rückbau (Beseitigung) hätten Sie nur dann, wenn der Nachbar bei der Errichtung des Gebäudes vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit den Überbau getätigt hätte oder Sie vor oder gleich nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hätten. Da sich aus dem Sachverhalt hierzu nichts entnehmen lässt, muss davon ausgegangen werden, dass keine dieser Möglichkeiten gegeben sind. Da aber auch kein Einverständnis mit diesem Überbau von Ihrer Seite vorliegt, liegt somit ein rechtswidriger entschuldigter Überbau im Sinne dieser Vorschrift vor, den Sie jedoch zu dulden haben, sodass ein Rückbau eben nicht mehr verlangt werden kann. Stattdessen können Sie von Ihrem Nachbarn eine Entschädigung ab der Zeit der Grenzüberschreitung in Form einer Geldrente verlangen, wobei diese jedoch hier aufgrund der geringen Beeinträchtigung (Luftraum) eher niedrig ausfallen dürfte.