Steuern: Kleine Mogelei, großer Ärger

von Redaktion

VON CORINNA MAIER

Welcher Steuerzahler ärgert sich nicht über die hohen Beträge, die er ans Finanzamt abführen muss? Kleine Mogeleien besänftigen bei so manchem das Gemüt. Das allerdings ist gefährlich, denn die Finanzverwaltung kennt die meisten Tricks, und sie scheut auch die Verfolgung vermeintlich kleiner Delikte nicht. Denn in der Summe kosten sie die Staatskasse viel Geld, das dann nicht für den öffentlichen Verkehr oder Schulen zur Verfügung steht. Die Stiftung Warentest hat im aktuellen Heft von „Finanztest“ die gängigsten Steuersünden und ihre möglichen Folgen zusammengetragen. Wichtig für Steuerzahler: Die Experten erklären auch, wie man mit dem Finanzamt wieder reinen Tisch macht.

Arbeitsweg

Wenn jemanden, der seit Jahren beim Arbeitsweg mehr Kilometer angibt, als er tatsächlich fährt, die Reue überkommt, sollte er es sich nicht zu leicht machen. Denn bei der nächsten Steuererklärung einfach die korrekte Kilometerzahl anzugeben, kann beim Sachbearbeiter Verdacht wecken. Ratsam ist in solchen Fällen eine Selbstanzeige.

Handwerkerrechnung

Wer private Handwerkerrechnungen einer vermieteten Wohnung zuschlägt, trägt ein recht hohes Entdeckungsrisiko. Zuständig sind sogenannte Flankenschutzbeamte, die vor Ort – unangemeldet – prüfen, ob der teure Parkettboden oder die neuen Fliesen tatsächlich in der Mietwohnung verlegt sind. Wer bei einer solchen Kontrolle erwischt wird, hat laut „Finanztest“ sofort ein Steuerstrafverfahren am Hals. Zwar dürfen die Beamten die Wohnung nur bei konkretem Betrugsverdacht und/oder richterlichem Durchsuchungsbeschluss betreten, doch oft reicht schon der Überraschungseffekt, damit der Steuerzahler die Beamten freiwillig hereinlässt.

Putzkraft

Wer eine Putzfrau schwarz beschäftigt, tut das oft nicht aus böser Absicht, sondern weil die Haushaltshilfe gar nicht angemeldet werden will. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Beschäftigung um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit bis zu 5000 Euro Geldbuße geahndet wird. Eine Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses über die Website der Minijobzentrale ist einfach und lohnt sich für beide Seiten. Eine Haushaltshilfe kann bis zu 520 Euro Minijob-Lohn im Monat verdienen. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 12,94 Prozent Sozialabgaben und zwei Prozent pauschale Lohnsteuer. Einen Teil davon kann er sich bei seiner Steuererklärung zurückholen – und zwar 20 Prozent, maximal 510 Euro im Jahr. Die Putzkraft kann Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. Sie kann zudem den Minijob mit einem Hauptarbeitsverhältnis kombinieren.

Freistellung

Manche Steuerzahler erteilen mehrere Freistellungsaufträge – was erlaubt ist, sofern die zulässige Freistellungssumme nicht überschritten wird. Wenn das der Fall ist, muss man mit Entdeckung rechnen, weil Banken, Sparkassen und Bausparkassen die Behörden automatisch informieren. Bei einer Summe von über 3000 Euro rät „Finanztest“ zur Selbstanzeige. Geschieht das, bevor das Finanzamt sich meldet, bleibt man straffrei. Alleinstehende dürfen 1000 Euro freistellen (und dafür dann keine Steuer bezahlen), Ehepaare haben einen gemeinsamen Sparerpauschbetrag von 2000 Euro.

Rentner

Wer als Rentner noch nie eine Steuererklärung abgegeben hat, sollte prüfen, ob das rechtens war. Am besten überlässt man das einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Kommt dabei heraus, dass eigentlich doch Steuern fällig gewesen wären, kann man stillschweigend nachträglich die Steuererklärungen abgeben. „Das Finanzamt wertet das als strafbefreiende Selbstanzeige“, so die Experten von „Finanztest“. Vorsicht: Die Daten von nicht mehr steuerpflichtig gemeldeten Ruheständlern werden von Zeit zu Zeit überprüft. Fallen dabei unerklärte Einkünfte auf, darf das Finanzamt die Steuern für 15 Jahre rückfordern und Strafen verhängen.

Auslands-Erbe

Wer im Ausland geparktes Geld geerbt hat, muss prüfen, ob es sich um Schwarzgeld handelt. Wer heimlich die anfallenden Zinsen kassiert, begeht Steuerhinterziehung. Ein Erbe muss von sich aus anzeigen, wenn er am Nachlass erkennt, dass Steuern hinterzogen wurden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg können Erben auch dann Probleme bekommen, wenn sie in den letzten zehn Jahren von der dann verstorbenen Person steuerrelevante Schenkungen erhalten und diese nicht angegeben haben. Ein solcher Fall muss noch endgültig vom Bundesfinanzhof entschieden werden.

Honorare

Wer für nebenberufliche Tätigkeiten Honorare bekommt, muss diese auf jeden Fall bei der Steuer angeben – aber nicht immer auch Steuern bezahlen. Denn 410 Euro im Jahr bleiben steuerfrei. Fallen die Honorare bei gemeinnützigen Vereinen an, etwa wenn jemand in seiner Freizeit einen Sportverein trainiert, bleiben sogar 3000 Euro im Jahr als Übungsleiterfreibetrag steuerfrei.

So machen Sie reinen Tisch

Wer sein Gewissen beruhigen will, sollte reinen Tisch mit dem Finanzamt machen, raten die Experten. Denn falsche Angaben sind kein Kavaliersdelikt. Manchmal sorgt auch das komplizierte Steuerrecht dafür, dass jemand unwissentlich zu wenig angibt – Unwissenheit schützt aber auch bei der Steuer nicht vor Strafe. Wer Glück hat, dem glauben die Behörden, dass keine böse Absicht im Spiel war und werten den Fall als „leichtfertige Steuerverkürzung“. Auch die wird freilich mit einem Bußgeld geahndet.

Schlimmer ist es, wenn eine Tat als Steuerhinterziehung gewertet wird, denn das ist eine Straftat. Steuerhinterziehung ist es zum Beispiel eindeutig, wenn ein Mittagessen mit Freunden als Geschäftstreffen abgerechnet oder ein Gewinn aus Währungsgeschäften nicht angegeben wird.

Ob nun absichtlich oder unwissentlich, Fehler sollten den Finanzbehörden gemeldet werden – und das in Form einer Selbstanzeige. Es genügt schriftlich fehlerhafte Angaben in bereits abgegebenen Steuererklärungen zu korrigieren und fehlende Erklärungen nachzureichen. Läuft alles richtig, kommt der Steuerzahler mitunter ohne Strafe davon. Dafür gibt es laut „Finanztest“ aber klare Voraussetzungen:

. Vollständigkeit

Eine Selbstanzeige muss die Fehltritte der vergangenen zehn Jahre offenlegen – und zwar vollständig.

. Summe

Das Finanzamt will exakte Zahlen sehen. Fehlen Belege, empfiehlt sich eine großzügige Schätzung der Einnahmen. Ein zu hoher Wert lässt sich später nach unten korrigieren.

. Zahlung

Das Geld an den Fiskus ist umgehend zu bezahlen. Für Verspätungen werden bis zu sechs Prozent Zinsen berechnet.

. Formulierung

Vorsicht: Reuige Steuersünder sollten in ihrer Erklärung nicht von „Selbstanzeige“ sprechen, denn das würde auf vorsätzliche Steuerhinterziehung hinweisen. Besser: „Korrektur“ oder „Berichtigung“.

. Zeitpunkt

Eine Steuerbeichte wirkt nur dann strafmindernd, wenn die Verfehlung der Finanzbehörde noch nicht bekannt war. Eine Selbstanzeige hat auch dann keinen Sinn mehr, wenn eine Betriebsprüfung angemeldet ist oder der hinterzogene Betrag je Tat mehr als 25 000 Euro beträgt.

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