Grundsätzlich kann ein Eigentümer bei erheblichen Mängeln die Korrektur des Protokolls verlangen. Eine Korrektur ist jedoch nur dann erforderlich, wenn diese geboten ist, nicht jedoch bei „Bagatellen“. Das heißt, ein Korrekturanspruch besteht nur, wenn ein Eigentümer durch die Protokollierung rechtswidrig beeinträchtigt wird. Zu prüfen ist also immer ein Rechtsschutzbedürfnis. Und dieses ist nicht schon allein dann gegeben, wenn das Protokoll unrichtige oder unvollständige Feststellungen enthält. Denn nicht immer haben Fehler im Protokoll Auswirkungen auf die Rechtsposition der Eigentümer. Wurde beispielsweise ein Beschluss mit 24 Ja-Stimmen zu 5 Nein-Stimmen beschlossen und im Protokoll wurden versehentlich zwei Gegenstimmen zu wenig aufgeführt, so hat dies keine Auswirkungen auf das Beschlussergebnis und das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, das heißt, das Protokoll muss auch nicht zwingend berichtigt werden. Sind Sie sich nicht sicher, ob in Ihrem Fall ein Rechtsschutzbedürfnis und damit ein durchsetzbarer Anspruch auf Korrektur des Protokolls besteht, empfehlen wir Ihnen, sich rechtlichen Rat, etwa bei einem Haus & Grund-Verein oder einem Rechtsanwalt zu suchen. Bezüglich des Erhalts des Protokolls: Das Protokoll muss zwar unverzüglich nach der Versammlung erstellt werden, zur Versendung ist die Verwaltung allerdings nicht ohne Weiteres verpflichtet. Anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Protokoll innerhalb einer bestimmten Frist zu versenden ist. Werfen Sie hierzu unter anderem einen Blick in die Gemeinschaftsordnung.