Bestimmung zu Negativzinsen zulässig

von Redaktion

Etappensieg für die Commerzbank: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies im Berufungsverfahren die Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis beziehungsweise dem Preisaushang des Geldhauses ab, wie das Gericht am Donnerstag verkündete. Da das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat, ist wahrscheinlich, dass das Thema in Karlsruhe landen wird. Die von den Verbraucherschützern bemängelten Bestimmungen sahen ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr auf Spareinlagen vor. In erster Instanz hatten die Verbraucherschützer Recht bekommen: Klauseln, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, benachteiligten Kunden unangemessen, urteilte das Landgericht Frankfurt im November. Doch das OLG wertete die strittigen Bestimmungen als sogenannte Preishauptabreden, die von der Vertragsfreiheit zwischen Bank und Kunde gedeckt sind.  dpa

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