Werner S.: „Wir bewohnen einen geteilten Fünfspänner. Durch den letzten Starkregen wurde die Vermoosung auf den Dachziegeln in das Fallrohr gespült und das Drainagerohr verstopft. Dadurch ist in unseren Keller Wasser eingedrungen. Das gesamte Regenwasser der Dachfläche wird jeweils nur an den Ecken der Endhäuser über vier Fallrohre in Drainagerohre geleitet. Die von mir veranlasste Spülung des betroffenen Drainagerohrs wurde von mir als Auftraggeber bezahlt. In den jeweiligen Grundbuchurkunden ist eine Leitungsdienstbarkeit eingetragen. Aus dieser Eintragung geht nicht hervor, wer für Wartung oder Reparaturen aufkommt. Kann ich also die Nachbarn an zukünftigen Rechnungen beteiligen?“
Sofern im Innenverhältnis zwischen Ihnen und den übrigen vier Eigentümern keine spezielle Regelung zur Wartung und Instandsetzung getroffen wurde, kommt es entscheidend darauf an, an welcher Stelle die Verstopfung entstanden ist. Denn Eigentümer der entsprechenden Rohre ist derjenige, unter dessen Grundstück das Rohr verläuft. Somit ist derjenige Grundstückeigentümer zur Instandsetzung verpflichtet, auf beziehungsweise unter dessen Grundstück sich die Verstopfung ereignet. Alle Nachbarn können demnach nicht an den Kosten beteiligt werden.