Geldprämien oder Pfandsysteme sollen nach Empfehlung der EU-Kommission die Weiterverwertung alter technischer Geräte wie Handys und Laptops ankurbeln. Diese Anreize oder auch Rabatte und Gutscheine sollen demnach auf kleine Unterhaltungselektronikgeräte in den Schubladen von Verbrauchern abzielen, teilte die Brüsseler Behörde mit. Dabei geht es sowohl um noch funktionsfähige als auch um kaputte Geräte, die dennoch weiterverkauft, -verwendet oder repariert werden könnten. Finanziert werden solle dies nach Vorstellung der Behörde entweder mit Mitteln aus der Staatskasse oder durch verpflichtende Anforderungen an Betreiber von Rücknahmesystemen – oder beides.
Die Deutsche Bahn mustert die letzten noch verbliebenen Bistrowaggons in ihrer Intercity-Flotte aus. „Im Dezember 2023 gehen die letzten 20 außer Betrieb“, teilte der Konzern am Freitag auf Anfrage mit. „Die Bistrowagen der Intercity-1-Flotte sind mit unkomfortablen Drehfalttüren ausgestattet, die gerade für Reisende mit viel Gepäck oder ältere Menschen nur schwer zu öffnen sind“, hieß es. „Außerdem haben die mittlerweile störanfälligen Wagen das Ende ihrer Lebensdauer erreicht.“
Restaurantwaggons gibt es in den IC-Zügen der Deutschen Bahn schon seit rund zehn Jahren nicht mehr. Einige der älteren IC 1 verfügten noch über die nun ausgemusterten Bordbistros. Ein gastronomisches Angebot solle es in den Zügen aber weiterhin geben, betonte die Bahn: über einen Abteilverkauf und einen Service am Platz.
Schellack klingt nach alten Schallplatten oder Nagellack. Doch es gibt auch ein Harz, das so heißt. Es findet sich als Überzugsmittel auf und in Lebensmitteln. Diese sind dann aber für Veganer, die tierische Produkte ablehnen, nicht geeignet. Darauf weist die Verbraucherzentrale Bayern hin. Der Grund: Das natürliche Harz wird aus den Ausscheidungen von Schildläusen gewonnen. Im Lebensmittelbereich ist Schellack unter der E-Nummer 904 als Trenn- und Überzugsmittel zugelassen. Das bei Wärme zähflüssige Harz bildet nach dem Aushärten feste, glatte Überzüge.
Ein Auto gilt als „fabrikneu“, wenn zwischen Herstellung des Autos und Kaufvertragsabschluss nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind. Darauf weist der Auto Club Europa (ACE) hin. Außerdem darf es in der Zwischenzeit keinen Modellwechsel durch den Hersteller gegeben haben – es wird also unverändert weitergebaut. Und es dürfen keine standzeitbedingten Mängel bestehen. Diese Kriterien hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil genannt (Az.: VIII ZR 227/02).