LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wenn das Hotel ein Flüchtlingsheim ist

von Redaktion

Reisende, die eine Unterkunft im Ausland buchen, sollten beachten, dass hier oft deutsches Recht nicht anwendbar ist. In der Regel wird das Recht des Landes gelten, in welchem die gebuchte Unterkunft liegt. Unter Umständen kann hier vertraglich auch etwas anderes vereinbart werden. Daher ist es zu empfehlen, immer einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu werfen.

Nach deutschem Recht wurde vorliegend ein Beherbergungsvertrag geschlossen. Wird das gebuchte Zimmer nicht wie vertraglich zur Verfügung gestellt, spricht man rechtlich von einer Leistungsstörung. Da im vorliegenden Fall das Hotel in eine Flüchtlingsunterkunft umgewandelt wurde, kann das Hotel auch kein Ersatzzimmer anbieten. Reisende haben somit einen Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Zimmerpreises. Sollte noch nicht im Voraus gezahlt worden sein, entfällt die Zahlungsverpflichtung. Zudem können Hotelgäste, da ihnen die Unterkunft nicht wie vertraglich zur Verfügung gestellt wurde, Schadensersatz verlangen. Reisende, die deswegen weitere Ausgaben haben, können diese vom Hotel ersetzt verlangen. Darunter fallen zum Beispiel höhere Kosten für eine alternative Unterkunft und auch die Taxifahrt dahin. Zu beachten ist, dass versucht werden sollte, die Kosten möglichst gering zu halten. Reisende die ursprünglich ein 3-Sterne Hotel gebucht hatten, können nicht ohne Weiteres nun ein 5-Sterne-Hotel buchen und dann die Mehrkosten verlangen.

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