„Aufgetaut“: Hinweis nicht immer Pflicht

von Redaktion

Das Tiefkühlen von Lebensmitteln hat viele Vorteile: Produkte bleiben ohne größere Nährstoff- und Geschmacksverluste über lange Zeit hinweg haltbar. Durch das Einfrieren lassen sich unnötige Lebensmittelabfälle vermeiden. Das gilt für den Privathaushalt, der zu viel Gekochtes oder Ernteüberschüsse aus dem Garten dank Tiefkühlgerät vor dem Verderb retten kann. Es gilt aber ebenso für die Lebensmittelindustrie. Sie kann so flexibel auf kurzfristige Hochs und Tiefs beim Absatz reagieren.

Ein typisches Beispiel ist Grillfleisch: Je nach Wetter kann die Nachfrage in die Höhe schnellen oder fast völlig ausfallen. Den Vorteilen der besseren Absatzplanung gegenüber steht die Erwartung der Kunden: Wer an der Bedientheke Fleisch kauft, rechnet in der Regel damit, frische Ware zu erhalten. Ein Hinweis „aufgetaut“ ist aber nur für unverarbeitetes, aufgetautes Fleisch verpflichtend vorgeschrieben. Das gilt für lose ebenso wie für verpackte Ware. Wird das gefrorene Fleisch jedoch nach dem Auftauen weiterverarbeitet, muss kein Hinweis erfolgen. Dies ist etwa der Fall, wenn aufgetautes Fleisch als Grillfleisch mariniert, zu Gulasch klein geschnitten oder durch den Fleischwolf zu Hackfleisch gedreht wird.

Gesundheitlich bedenklich ist das bei Einhalten der nötigen Hygiene und Kühltemperaturen nicht. Das aufgetaute Fleisch verliert jedoch beim Braten und Garen mehr Wasser als frisches, da die Zellen durch die Eiskristallbildung beim Gefriervorgang geschädigt werden. Es kann dadurch zäher werden. Außerdem verringert sich die Haltbarkeit, da die beschädigte Zellstruktur Keimen eine noch bessere Angriffsfläche bietet.

Für Geflügel, das besonders leicht verdirbt, gelten strengere Regelungen als für andere Fleischarten. Ist es erst einmal eingefroren, darf es nur noch tiefgefroren verkauft werden. Frisch angebotenes Geflügel, gleich ob Putenschnitzel, Hähnchenschenkel oder marinierte Geflügelspieße, darf zu keinem Zeitpunkt zuvor gefroren gewesen sein.

Fertigprodukte mit gekochtem Geflügel, zum Beispiel Geflügelfeinkostsalate, müssen keinen Hinweis tragen, falls gefrorenes Geflügelfleisch verwendet worden ist.

Bei Fisch gibt es ähnliche Vorgaben: Fische, die tiefgefroren transportiert oder gelagert und vor dem Verkauf wieder aufgetaut wurden, müssen einen entsprechenden Hinweis tragen. Nicht vorgeschrieben ist eine „aufgetaut“-Angabe bei Fisch- erzeugnissen, die nach dem Auftauen geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert oder getrocknet wurden. Auch Fisch für Sushi, der zum Schutz vor Parasiten für mindestens 24 Stunden bei unter minus 20 Grad gefroren sein muss, ist von der Kennzeichnungspflicht befreit.

Brot, Semmeln und andere Backwaren lassen sich ebenfalls gut einfrieren und sind nach dem Auftauen optisch nicht von frischem Gebäck zu unterscheiden. Wird fertig Gebackenes eingefroren und später für den Verkauf wieder aufgetaut, ist ein Hinweis in der Nähe der Verkehrsbezeichnung vorgeschrieben, also beispielsweise „Käsekuchen, aufgetaut“. Es ist jedoch ratsam, im Zweifelsfall nachzufragen. Die weit verbreitete Praxis, gefrorene Teiglinge in der Bäckerei fertig zu backen, bedarf keiner Kennzeichnung.

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