LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Kann ich das Haus den Kindern geben?

von Redaktion

Rudolf B.: „Ich pflege meine schwer kranke Frau seit sieben Jahren( Pflegegrad 5). Wir haben eine Vorsorgevollmacht, leider nicht notariell beurkundet. Ich möchte gerne unser Haus unseren Kindern schenken. Jetzt erfahre ich , dass dies angeblich nicht möglich ist, wegen der fehlenden Beurkundung. Ist das richtig und wenn ja gibt es dennoch eine Möglichkeit, die Schenkung durchzuführen?“

Eine Vertretung Ihrer Frau durch Sie anlässlich der Schenkung Ihres Hauses an Ihre Kinder ist nur dann erforderlich, wenn Ihre Frau geschäftsunfähig ist. Der bewilligte Pflegegrad 5 indiziert zwar, dass Ihrer Frau die selbstständige Betätigung des Alltags nahezu unmöglich ist, das muss aber nicht gleichzusetzen sein mit einer Geschäftsunfähigkeit. Auch eine diagnostizierte Demenz ist nicht unbedingt gleichzusetzen mit Geschäftsunfähigkeit; diese kann am Ende nur ein Psychologe bzw. Psychiater gutachterlich feststellen. Liegt Geschäftsunfähigkeit tatsächlich vor, dann kann Ihre Frau die erforderliche Willenserklärung für die angedachte Immobilienübertragung nicht mehr wirksam abgeben, sondern sie müsste von Ihnen mithilfe der erteilten Vorsorgevollmacht vertreten werden. Nach dem Gesetz allerdings darf die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Damit reicht Ihnen im Ergebnis die privatschriftlich erteilte Vollmacht nicht aus, um die Übertragung der Immobilie an Ihre Kinder umzusetzen.

Zu denken wäre daran, über einen vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer die Grundstücksschenkung vornehmen zu lassen. Dies scheitert aber daran, dass nach dem Gesetz der Betreuer nicht dazu berechtigt ist, aus dem Vermögen des Betreuten Schenkungen vorzunehmen, es sei denn, es handelt sich dabei um Anstandsschenkungen oder Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen. Eine Übertragung der Immobilie allein zu Zwecken der vorweggenommenen Erbfolge würde wohl nicht zu einer Befreiung von diesem Schenkungsverbot ausreichen.

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