E-Roller kann Führerschein kosten

von Redaktion

Telefon am Steuer

Wer sein Handy während eines Telefonats über die Freisprechanlage nur aufnimmt, um es etwa woanders hinzulegen, begeht am Steuer eines Autos keinen sogenannten Handyverstoß. Untersagt sei lediglich das Benutzen des Geräts. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor, über den der ADAC berichtet (Aktenzeichen: 1 ORbs 33 Ss 151/23).

Der Fall: In dem Fall war ein Mann von der Polizei beobachtet worden, wie er während der Fahrt am Steuer ein Handy hielt und sprach. Die Beamten stoppten den Fahrer und warfen ihm einen Handyverstoß vor. Doch genau das bestritt dieser. Seine Erklärung: Er habe über eine Freisprecheinrichtung telefoniert, die per Bluetooth mit dem Handy verbunden war. Das Gerät hätte er nur umgelegt, damit es sicherer liegt. Eine Kommunikationsfunktion des Handys habe er nicht genutzt. Dennoch erhielt der Mann einen Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch einlegte.

Das Urteil: Vor dem Amtsgericht (AG) hatte er dann aber keinen Erfolg. Diesem reichten die Mundbewegungen im Zusammenhang mit dem Gerät in den Händen als Nachweis für einen Handyverstoß. Der Mann wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro verurteilt. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde ein.

Mit Erfolg: Das OLG hob das AG-Urteil per Beschluss auf. Ein Handyverstoß liegt nicht vor, wenn ein Fahrer das Telefon während eines Gesprächs über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung nur in die Hand nimmt, um es umzulegen, so die Kammer. Untersagt sei lediglich das Benutzen des Gerätes.

Weitere sinngemäße Argumentation des OLG: Wäre gewollt gewesen, dass die Hände stets von fahrfremden Tätigkeiten fernblieben, wäre nicht nachvollziehbar, warum ein Verstoß nur bei elektronischen Geräten gelten sollte. Ein Verstoß sei demnach nur dann gegeben, wenn eine konkrete Kombination aus Halten und Nutzen während der Fahrt nachgewiesen werden könne.

Raser auf Stadtautobahn

In der Regel werden auch Autobahnen durch oder entlang von Ballungszentren als Außerortsstraßen gewertet. Das kann im Einzelfall aber auch anders sein. Das heißt, die Geschwindigkeitslimits gelten dann zwar auch dort wie üblich. Doch wer sich nicht daran hält, muss mit höheren Bußgeldern rechnen. Das zeigt eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts (Az.: 3 Ws (B) 1/22), auf die der ADAC hinweist.

Der Fall: In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der über die Berliner Stadtautobahn gerast war. Wo Tempo 80 galt, wurde er nach Abzug aller Toleranzen mit 147 km/h gemessen. Das Amtsgericht verurteilte ihn seinerzeit zur Zahlung von insgesamt 1000 Euro. Dazu kamen zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von drei Monaten. Dagegen legte der Fahrer Beschwerde ein. Seine Begründung: Das Gericht sei fälschlicherweise von einer innerörtlichen Einstufung des Vergehens ausgegangen.

Das Urteil: Das hatte vor dem Kammergericht keinen Erfolg, denn es wies die Klage ab. Die Annahme eines innerörtlichen Verstoßes ist in den Augen der Richter korrekt. Denn die Autobahn im Berliner Stadtgebiet ist demnach als ein innerörtlicher Bereich einzustufen. Die dann anzuwendenden höheren Sanktionen im Bußgeldkatalog stellen auf die höhere abstrakte Gefährdung von Geschwindigkeitsverstößen im Bereich geschlossener Ortschaften ab. Dabei kommt es nicht auf die verkehrsrechtliche Einordnung der Straße an, sondern vielmehr auf die Gefährlichkeit aufgrund der zahlreichen Ein- und Ausfahrten sowie der kurvenreichen Streckenführung.

Betrunken auf dem E-Scooter

Auf E-Rollern gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim Auto. Wer betrunken E-Scooter fährt, riskiert damit auch seine Pkw-Fahrerlaubnis. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Lüneburg, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 111 Qs 42/23).

Der Fall: Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der nachts betrunken mit einem E-Scooter eine sechs Kilometer lange Strecke zurücklegte. Mit fast 1,5 Promille im Blut fuhr er dabei Schlangenlinien und dazu noch auf dem Radweg der falschen Straßenseite. Noch in derselben Nacht wurde sein Führerschein sichergestellt, und das Amtsgericht Celle entzog ihm vorläufig seine Fahrerlaubnis. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein. Seine Argumentation lautete unter anderem sinngemäß: Es war nicht viel los auf der Straße. Und betrunken auf dem E-Scooter zu fahren ist weniger gefährlich, als das mit einem klassischen Kraftfahrzeug zu tun – etwa einem Auto.

Das Urteil: Damit hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht stellte klar: Auch für E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge liegt die Promillegrenze für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Wer diese überschreitet, begeht eine Straftat. Diese hat in der Regel auch die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Allerdings: Wegen des geringeren abstrakten Gefährdungspotenzials gibt es einen Ermessensspielraum des Gerichts, um zu prüfen, ob im Einzelfall eine Ausnahme vorliegt. In diesem Fall hatte das Gericht aber nicht diesen Eindruck.

Tief stehende Sonne blendet

Wer ein Auto steuert, muss das Tempo an die Sichtverhältnisse anpassen. Dazu zählt auch, im Zweifel langsamer zu fahren, als es erlaubt ist, oder stehen zu bleiben. Ansonsten drohen Geldbußen, und man muss womöglich für etwaige Unfallkosten haften. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Rinteln in Niedersachsen, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 24 OWi 52/22).

Der Fall: In dem Fall ging es um einen Mann, der bei tief stehender Sonne trotz Sichteinschränkung mit gleichem Tempo weitergefahren war – mit 40 km/h war er zwar nicht schneller als mit der vor Ort erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs. Die Sonne blendete ihn aber, sodass er ein parkendes Auto zu spät sah und es zum Unfall kam. Lag ein Verkehrsverstoß vor, auch wenn der Fahrer nicht schneller als erlaubt fuhr? Diese Frage wie auch die Haftung musste das Gericht klären.

Das Urteil: Das Gericht sah den Verstoß als erwiesen an und verurteilte den Mann zu 145 Euro Geldbuße. Er fuhr mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Außerdem musste er für die Kosten des Unfalls haften. Der Mann hätte erkennen müssen, dass das Tempo angesichts der schlechten Sichtverhältnisse zu schnell war.

Artikel 3 von 7