Helga F.: „Im März haben wir eine Wohnung im Münchner Zentrum an einen Rechtsanwalt vermietet. Nun stellte sich heraus, dass er seit April die Wohnung über Airbnb weitervermietet hat. Er wurde abgemahnt und hat daraufhin das Wohnungsangebot bei Airbnb zurückgenommen. Kann man nun trotzdem den Mietvertrag ordentlich kündigen? Das Vertrauensverhältnis ist natürlich nachhaltig gestört.“
Nutzt der Mieter die Wohnung zu einem durch den Mietvertrag nicht gedeckten Gebrauch, so kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter eine Wohnung ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters gewerblich nutzt, wie zum Beispiel hier die Wohnung über Airbnb weitervermietet hat.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag – so wie hier – ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig. In Ihrem Fall war die Abmahnung jedoch erfolgreich, da Ihr Mieter daraufhin das Wohnungsangebot bei Airbnb zurückgezogen hat. Ferner ist aus dem Sachverhalt auch nicht zu entnehmen, dass der Mieter mit der Mietzahlung in Verzug geraten ist. Für eine ordentliche Kündigung fehlt somit ein hinreichender Kündigungsgrund. Die bloße Behauptung, dass durch das vorherige Verhalten das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, reicht hierfür nicht aus.