VERBRAUCHER

Verstöße gegen Abo-Kündigungsregeln Massive Beschwerden über Postbank Erbschaft kein Zugewinn

von Redaktion

Einmal nicht rechtzeitig gekündigt und schon ist man für längere Zeit in einem Abo gefangen: Diesen Methoden schiebt ein neues Gesetz eigentlich einen Riegel vor. Seither sollen Verbraucher nach der Mindestlaufzeit jeden Monat kündigen können. Doch Verbraucherschützer haben bei einer Stichprobe nun bei über 100 Unternehmen ungültige Vertragsbedingungen gefunden. Die Verbraucherzentralen und der Verbraucherservice Bayern knüpften sich in einer gemeinsamen Aktion zwischen Juni und September die Vertragsbedingungen von insgesamt 828 Anbietern vor. Das Ergebnis: 85 Firmen wurden abgemahnt. Nach dem im März 2022 in Kraft getretenen Gesetz können Aboverträge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden, nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einem Monat Frist gekündigt werden. Für Handy-, Festnetz- oder Internetverträge gilt die Regel schon seit Ende 2021. Selbst wenn man anderslautenden AGB bei Vertragsabschluss zugestimmt habe, seien diese nicht gültig, so die Verbraucherschützer. Wenn man also nicht rechtzeitig gekündigt habe und laut Geschäftsbedingungen eigentlich weitere 12 Monate an einen Vertrag gebunden sei, könne man diesen dennoch mit Monatsfrist kündigen. Verstöße dagegen wurden zum Beispiel bei zehn von 37 untersuchten Fitnessstudios festgestellt, auch viele Energieversorger waren betroffen.

Die IT-Probleme bei der Postbank sowie der DSL-Bank halten offenbar an. Allein im dritten Quartal seien 1100 Beschwerden über die beiden Banken eingegangen, erklärte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Montag. Seit Jahresbeginn liegen demnach rund 1700 Beschwerden von Kunden vor. Die Postbank und die kleinere DSL-Bank sind Tochterunternehmen der Deutschen Bank und waren mit ihren IT-Systemen im ersten Halbjahr 2023 zum Mutterkonzern umgezogen. Dabei traten massive Probleme auf, „für die sie offenbar keinen ausreichenden Kundenservice bereitstellten“, erklärte der vzbv. Betroffene konnten zeitweise nicht mehr auf ihre Konten zugreifen, ihre Konten waren gesperrt oder Lastschriften wurden nicht mehr eingelöst. Der Kundenservice war zugleich kaum erreichbar.

Bei unserem Bericht über die Vermögensverteilung bei einer Scheidung ist uns ein Fehler unterlaufen. Anders als berichtet, unterliegen mögliche Erbschaften, die Ehepartner im Laufe der Ehe machen, nicht dem Zugewinn. Aus dem Erbe resultierende Vermögenszuwächse allerdings schon – etwa die Wertsteigerung einer geerbten Immobilie. Des Weiteren werden Vermögenszuwächse aus Einkommen, Kapitalanlagen oder eben einer Immobilie mitgerechnet.

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