LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Wir haben das Berliner Testament geschrieben und uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Bei einer Merkur-Leserfrage haben wir erfahren, dass unsere Kinder beim ersten Erbfall schon den Freibetrag nützen können, wenn der verbleibende Elternteil den Nießbrauch erhält. Sollte ich die Erstversterbende sein, muss ich auch im Grundbuch stehen, damit meine Kinder den Freibetrag geltend machen können?“

Was muss im Grundbuch stehen?

Ihr Eigenheim steht im Alleineigentum Ihres Mannes, denn nur er allein ist im Grundbuch eingetragen. Sollte Ihr Mann vor Ihnen versterben, würde das Eigenheim aufgrund Ihres Berliner Testaments an Sie vererbt werden und dann nach Ihrem Tod an Ihre beiden Kinder, was steuerlich von Nachteil ist, weil die Freibeträge in Höhe von jeweils 400 000 Euro, die Ihren beiden Kindern gegenüber Ihrem Mann zu stehen, ungenutzt bleiben. Um das zu vermeiden, können Sie und Ihr Mann das Testament ändern und für den Fall, dass Ihr Mann zuerst verstirbt, regeln, dass die Kinder das Haus bekommen und Ihnen als überlebende Ehefrau der Nießbrauch daran vorbehalten wird. Ob dies dazu führt, dass die Kinder keine Erbschaftsteuer zahlen, hängt vom Wert der Immobilie und dem Ihres Nießbrauchs ab. Sollten die Freibeträge von insgesamt 800 000 Euro nicht ausreichen, könnte Ihr Mann Ihnen einen hälftigen Anteil an seiner Immobilie zu Lebzeiten übertragen, womit Sie ins Grundbuch zu 50 % mit eingetragen würden. Dieser Vorgang der Schenkung ist durch die spezielle Befreiung des Familienheims für Ehegatten steuerbefreit, ohne dass Sie Ihren Freibetrag in Höhe von 500 000 Euro gegenüber Ihrem Mann dafür antasten müssten. Nach dieser Übertragung könnten Sie und Ihr Mann in einem gemeinschaftlichen Testament regeln, dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird und die Kinder zu gleichen Teilen im Wege eines Vermächtnisses dessen Immobilienhälfte übertragen bekommen, woran dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauch vorbehalten wird; weiter würden Sie wie gehabt die Kinder wieder zu gleichen Teilen zu Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten einsetzen. Damit würden im Ergebnis die Freibeträge Ihrer Kinder gegenüber jedem Elternteil – also insgesamt in Höhe von 1,6 Millionen Euro ausgenutzt werden können.

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