Grundsätzlich ist es nicht verboten, etwa zu Halloween am Autosteuer kostümiert zur Party zu fahren. Wichtig aber: Weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit dürfen eingeschränkt werden, so der ADAC. Der große Kürbis- oder der Echsenkopf fallen damit flach. Wer sich nicht dran hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Zudem könnte die Versicherung nach einem so verursachten Unfall Leistungen kürzen. Wird durch ein Kostüm die Sicht behindert, ist laut Auto Club Europa (ACE) mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 10 Euro zu rechnen. Außerdem darf das Gesicht des Fahrers weder verdeckt noch verhüllt sein. Hintergrund: Sie müssen für die Verkehrsüberwachung identifizierbar bleiben. Ansonsten werden 60 Euro Bußgeld fällig.