Ihre Frage ist durchaus berechtigt, denn die Meinung, dass der Gewinn, der sich im Einzelfall für die Bank bei vorzeitiger Vertragsauflösung ergeben kann, forderungsmindernd auf den Rückzahlungsbetrag anzurechnen ist, wird vielfach vertreten. Dies ergebe sich aus den Ausführungen der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie zur Vorfälligkeitsentschädigung. Bislang fehlt aber die Unterstützung unserer Rechtsprechung zu dieser Rechtsauffassung. Die Bank darf deshalb die Forderung ablehnen. Die Situation könnte sich jedoch ändern. Betroffene sollten die Entwicklung der Rechtsprechung im Auge behalten. Vielleicht lässt sich das Geld später nachfordern. Bis zum Eintritt der Verjährung hat man drei Jahre Zeit.