Wann man Sturmschäden absetzen kann

von Redaktion

Kosten für Handwerker oder Dienstleister kann man unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Das gilt etwa, wenn Handwerker nach einem Sturm Schäden an einem privat genutzten Wohnhaus reparieren.

Wer Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung angeben und so die Steuerermäßigung beantragen. Darauf macht Jana Bauer aufmerksam, stellvertretende Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Wichtig dabei: Es muss eine Rechnung vorliegen, die im Idealfall per Überweisung beglichen worden ist. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Berücksichtigt werden zudem nur Kosten für Arbeitsleistung, Anfahrt sowie Ausgaben, die für Maschinenstundensätze in Rechnung gestellt wurden. Materialkosten sind nicht absetzbar.

Der Steuerbonus berücksichtigt 20 Prozent der Kosten und ist bei 1200 Euro im Jahr gedeckelt. „Dieser Maximalbetrag gilt nicht für jede Maßnahme einzeln“, so Bauer, sondern für alle Handwerkerleistungen, die in einem Haushalt innerhalb eines Jahres angefallen sind.

Reguliert eine Versicherung den Schaden, darf man für diese Maßnahme keinen Steuerbonus beantragen. Der Grund, so Bauer: „Mit dem Ausgleich der Kosten durch die Versicherung ist der Steuerpflichtige finanziell nicht belastet, und deshalb steht ihm auch keine Entlastung über die Einkommensteuer zu.“ Dann ist nur zulässig, den Steuerbonus in Höhe des eigenen Selbstbehalts zu beantragten. Bei vermieteten Immobilien gilt: Fallen Handwerkerkosten an, können Vermieter die Ausgaben in ihrer Steuererklärung nur als Werbungskosten angeben.

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